Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleingewerbetreibende dürfen ihren steuerpflichtigen Gewinn mit einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Als Gewinn gilt bei der EÜR laut § 4 Abs. 3 EStG der „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen liegt ein Verlust vor. Der darf bei der Einkommensteuer ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Wie geht eigentlich Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
Bei geschäftlichen Anlässen anfallende Trinkgelder müssen Sie nicht aus der eigenen Tasche bezahlen. Das Finanzamt erkennt Trinkgelder grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Allerdings sind daran ein paar Bedingungen geknüpft.
Letzte Mahnung schreiben: Das sollten Sie beachten
Ihren Teil der Vereinbarung haben Sie eingehalten:
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