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Bei Rabatt- oder Sale-Aktionen schreibt die Preisangabenverordnung einen Referenzpreis vor

5. Jun. 2023
6 MIN

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Händler müssen einen Referenzpreis angeben, wenn sie mit Rabatten oder Preisermäßigungen werben. Die Preisangabenverordnung schreibt vor, wie dieser Referenzpreis zu bilden ist. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Abmahnungen.


Preisermäßigung für Waren: der Referenzpreis ist genau vorgeschrieben

Wenn Händler Waren für Verbraucher anbieten, müssen sie den Gesamtpreis angeben. Diese Verbraucherschutzvorschrift aus der Preisangabenverordnung gibt es schon lange (§ 10 PAngV). Sie gilt sowohl im Offline-Vertrieb wie beim Online-Handel und für die Werbung.

Seit dem 28. Mai 2022 kam eine weitere Vorschrift hinzu. Sie gilt dann, wenn Waren ermäßigt, d. h. mit Rabatt oder Preisnachlass, angeboten oder beworben werden. In diesem Fall muss ein bestimmter Referenzpreis angegeben werden. Er muss auch die rechnerische Grundlage für Prozentangaben zur Preisermäßigung sein. Das steht in § 11 PAngV.

Referenzpreis ist der niedrigste Gesamtpreis aus den 30 Tagen zuvor

Um das zu verhindern, muss als Referenzpreis bei Preisermäßigungen stets der niedrigste Gesamtpreis während der 30 Tage vor der Preissenkung herangezogen werden.

Fehlerhaft berechnete beziehungsweise ausgewiesene Preisnachlässe sind eine Ordnungswidrigkeit. Dafür droht ein Bußgeld. Außerdem sind Referenzpreis-Fehler als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig.

Die neue Vorschrift ergab sich aus einer EU- Verbraucherschutzvorgabe (Richtlinie (EU) 2019/2161) und verfolgt das Ziel, irreführende Rabattpreis-Angaben zu unterbinden. Händler sollen nicht die Möglichkeit haben, durch kurzfristige Preismanipulationen mit Luft-Rabatten werben zu können.

Was zählt als Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung?

Entscheidend ist, dass der jetzige Preis direkt oder indirekt mit einem bisherigen Preis kontrastiert wird. In diesem Fall muss als alter Preis ein Referenzpreis genannt werden, der nach der 30-Tage-Regel gebildet wurde.

  • Der Referenzpreis muss bei Preisgegenüberstellungen genannt werden („bisher … Euro, jetzt nur noch … Euro“ oder Preisangaben mit einem durchgestrichenen alten und einem daneben geschriebenen neuen Preis).
  • Der Referenzpreis muss die Grundlage für Angaben zur Preisermäßigung sein, etwa in Form von Geldbeträgen oder Prozenten („20 % weniger“, „minus 10 Euro“). In diesem Fall ist zusammen mit dem ermäßigten Gesamtpreis im Laden oder Online-Shop auch der Referenzpreis zu nennen. Das kann zum Beispiel durch eine durchgestrichene Preisangabe geschehen.
  • Die Referenzpreis-Vorschrift gilt auch dann, wenn die Preisermäßigung das gesamte Sortiment oder alle Waren einer bestimmten Art, Marke oder Kategorie betreffen: „30 Prozent auf alle …“, „jeder xxx zum halben Preis“.
  • Allerdings bezieht sich der Referenzpreis stets nur auf den Absatzkanal, in dem die Preisermäßigung stattfindet. Niedrigere Preise in einem anderen Vertriebskanal sind für den Referenzpreis irrelevant. Wer ein Produkt online günstiger anbietet als im Ladengeschäft, muss sich für den Referenzpreis nur auf die Ladenpreise beziehen. Entsprechendes gilt, wenn die Ware in der Filiale mit der Preisaktion bislang teurer war als in anderen Niederlassungen.
  • Kommt es zu mehreren Preisermäßigungen nacheinander, sind die 30 Tage vor der ersten Preisermäßigung. Dabei darf Preisermäßigung nicht mit Preissenkung verwechselt werden: Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem mit der Preissenkung geworben beziehungsweise diese explizit erwähnt wird.

Referenzpreis: Ein Beispiel

Eine Parfümerie verkauft ein bestimmtes Eau de Toilette vom 01. Juni bis zum 15. Juli für 60,00 Euro. Dann erhöht sie den Preis auf 70 Euro. Ab dem 10. August soll der Restvorrat verbilligt verkauft werden.

  • Der Referenzpreis ist in diesem Fall 60 Euro.
  • Wenn der Rabatt mit „- 50 %“ beworben wird, sollte der Rabattpreis bei 30 Euro liegen, nicht etwa bei 45 Euro.
  • Außerdem muss eine Angabe wie „bisher: 60 Euro“ oder ähnliches erfolgen.
  • Wird das Eau de Toilette am 10. August wieder für 60 Euro statt für 70 Euro verkauft, wäre die Angabe „jetzt 10 Euro weniger“ ein Verstoß gegen § 9 PAngV.

Wann muss kein Referenzpreis genannt werden?

  • Wenn Sie nur an Unternehmen und Selbstständige verkaufen, müssen Sie keinen Referenzpreis nennen.
  • Außerdem gilt die Vorschrift nur für Waren, nicht für Dienstleistungen.
  • Bei schnell verderblicher Ware von kurzer Haltbarkeit kann der Preis ohne Referenzpreis gesenkt werden. Ein Beispiel sind belegte Baguettes, die von einer Bäckerei gegen Ende der Geschäftszeit zum halben Preis abgegeben werden. Dann muss jedoch auf den Ablauf der Haltbarkeit bzw. die Verderblichkeit als Grund der Preissenkung hingewiesen werden.
  • Für rein digitale Produkte wie einen Software-Download ist die Referenzpreis-Pflicht ohne Belang. Bei „Waren mit digitalen Elementen“, etwa einem GPS-Gerät mit Kartensoftware, muss sie dagegen beachtet werden. Die Unterscheidung wird im Beitrag „Das digitale Kaufrecht: Die Regeln für den Verkauf von elektronischen Waren, Dienstleistungen und Inhalten“ erläutert.
  • Für Waren, bei denen nur ein Grundpreis anzugeben ist, ist auch der Referenzpreis in dieser Form zu nennen. Der Grundpreis genügt bei Waren, die offen angeboten und nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Ein Beispiel ist Stoff, der vom Ballen geschnitten wird.

Was zählt nicht als Preisermäßigung?

  • Ein Händler, die die Preise zwar senkt, diese Tatsache aber nicht erwähnt, also nicht mit einem Preisnachlass oder Rabatt wirbt, muss keinen Referenzpreis angeben. In diesem Fall wird nur der neue Preis angegeben, nicht die Preisermäßigung selbst.
  • Allgemeine Werbeaussagen wie „stets niedrige Preise“ sind keine Preisermäßigung.
  • Einführungs- und Eröffnungspreise fallen nicht unter die Regelung. Hier wurde der Preis nicht gesenkt.
  • Wer die eigenen Preise mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers vergleicht, muss keinen Referenzpreis angeben. Beides kann allerdings aus wettbewerbsrechtlichen Gründen heikel sein.
  • Die Referenzpreis-Pflicht entfällt bei individuellen Preisnachlässen, etwa einem Rabatt für einen bestimmten Verbraucher, der besonders eifrig feilscht oder viele Dinge auf einmal kauft.
  • Auch ein Skonto kann eingeräumt werden, ohne dass ein Referenzpreis angegeben wurde. Das Gleiche gilt für Ermäßigungen, die im Rahmen von Bonusprogrammen erfolgen, zum Beispiel für Inhaber einer Kunden-Card.

Das sagen die Gerichte zum Referenzpreis: Einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung zur Referenzpreis-Pflicht liefert Rechtsanwältin Antonia Deml: „Die neue PAngV – was hat sich seit Inkrafttreten getan?



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