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Corona Soforthilfen: Welche Anträge Unternehmen und Selbstständige jetzt stellen können

30. Mär. 2020
4 MIN

Coronakrise_Soforthilfe

Die Corona-Krise hat viele Unternehmen völlig unvorbereitet getroffen, sodass im Vorfeld weder Vorkehrungen noch finanzielle Rücklagen gebildet werden konnten.

Das Besondere an dieser Krise im Vergleich z. B. zur Finanzkrise im Jahr 2008 und dem Platzen der amerikanischen Immobilienblase ist, dass nun nicht nur einige wenige Wirtschaftszweige betroffen sind. Auch sind nicht nur bestimmte Regionen der Erde betroffen, sondern jeder Wirtschaftszweig und jedes Land. Finanzielle Ängste bis hin zu Existenzbedrohungen treffen hier vor allem kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler.

Das Wichtigste in diesen Tagen ist, die Zuversicht nicht zu verlieren und besonnen zu handeln, denn die Ursachen der Krise selbst können Sie nicht beeinflussen.    

Aus diesem Grund hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Hilfspaket geschnürt, umfassende steuerliche Hilfsmaßnahmen sowie Änderungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Wir möchten Ihnen im Folgenden zeigen, welche Hilfen es gibt und wo Sie diese beantragen:


Soforthilfe und Schutzfonds

Betroffene können einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten beantragen. Die Höhe richtet sich nach der Größe des Unternehmens und muss nicht zurückgezahlt werden:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro.
  • Selbstständige erhalten darüber hinaus leichter Zugang zur Grundsicherung, damit ihr Lebensunterhalt und die Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt.

Die Beantragung der Soforthilfen erfolgt über die jeweiligen Bundesländer. Zum Teil gibt es länderspezifische Informationen und Regelungen, die der Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft aus seiner Seite mit nützlichen Links zu den jeweiligen Anträgen zusammengestellt hat.

Auf der Website des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft (BVMW) finden Sie weitere Informationen dazu.


Kredite

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen gering zu halten, stellt die Bundesregierung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) umfangreiche Hilfs- und Förderkredite zur Verfügung. Dabei übernimmt die KfW mit 80 Prozent - 90 Prozent einen Großteil der Haftung.

Unterschieden werden dabei folgende Kreditprogramme, mit denen Investitionen oder Betriebsmittel (alle laufenden Kosten, wie z. B. Miete und Kaution für Büro- und Gewerberäume oder Personalkosten) finanziert werden können:

KfW-Unternehmerkredit

  • Für Unternehmen, die seit mind. 5 Jahren bestehen
  • Der Kreditantrag erfolgt über die Hausbank
Alle Infos zum KfW-Unternehmerkredit auf der KfW-Website

ERP-Gründerkredit

  • Für Unternehmen, die weniger als 5 Jahren bestehen
  • Der Kreditantrag erfolgt über die Hausbank
Alle Infos zum ERP-Gründerkredit auf der KfW-Website

Mittelständische und große Unternehmen
können hingegen den KfW-Kredit für Wachstum beantragen, der für Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung bestimmt ist.
  • Der Kreditantrag erfolgt über die Hausbank oder dem Finanzierungspartner
Alle Infos zum KfW-Kredit für Wachstum auf der KfW-Website

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen


Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Um die Liquidität von Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, zu erhöhen, hat die Bundesregierung steuerliche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Folgende Einzelmaßnahmen sind hierbei enthalten:

Stundungen von Steuerschulden

  • Wenn Unternehmen aufgrund der durch die Corona-Krise entstandenen wirtschaftlichen Folgen fällige Steuerzahlungen nicht begleichen kann, so können diese zinsfrei gestundet werden.
  • Der Antrag kann bis zum 31.12.20 beim Finanzamt eingereicht werden.


Anpassen der Steuervorauszahlungen

  • Sobald Sie absehen können, dass die Einkünfte im laufenden Jahr aller Voraussicht nach durch die Auswirkungen der Corona-Krise geringer ausfallen werden, können Sie einen Antrag auf Anpassen der Steuervorauszahlungen stellen.
  • Der Antrag kann beim Finanzamt eingereicht werden.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet
  • Überfällige Steuerschulden werden bis zum 31.12.20 nicht vollstreckt.
  • Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, werden erlassen.

Kurzarbeitergeld

Damit Unternehmen auch in Krisenzeiten die Zahl der Beschäftigten aufrechterhalten können, haben sie die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Agentur für Arbeit fängt dadurch den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn zu einem Teil wieder auf. Unternehmen werden entlastet und sind nicht gezwungen Mitarbeiter zu entlasten.

Folgende, erleichternde Voraussetzungen hat die Bundesregierung beschlossen. Diese gelten rückwirkend zum 01.03.20:

  • Lediglich 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (nicht wie sonst üblich 30 Prozent).
  • Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet.
  • Die Regelung gilt auch für Beschäftigte in Zeitarbeit
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Wie Sie das Kurzarbeitergeld beantragen, erfahren Sie in diesem Video der Bundesagentur für Arbeit.

Schnelle und unbürokratische Hilfen zur Stützung der Wirtschaft

Laut Bundeswirtschaftsministerium ist es das Ziel dieser Hilfspakete, die „Substanz unserer Wirtschaft zu erhalten, um nach der Krise wieder bestmöglich durchstarten zu können“. Die Anträge sollen schnell und unbürokratisch abgewickelt werden und die Auszahlung schnellstmöglich erfolgen. Dadurch solle alles getan werden, damit kein gesundes Unternehmen schließen müsse. „Wir lassen niemanden alleine“ betont Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

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