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Corona-Soforthilfen: Freiwillige Rückzahlung in 2020 prüfen!

9. Dez. 2020
3 MIN

Corona-Soforthilfen-Rueckzahlung

Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Neustarthilfe: Die Liste staatlicher Corona-Hilfsprogramme und deren Konditionen ist lang und unübersichtlich. Neben den bundesweiten Zuschüssen und Liquiditätshilfen gibt es in den Bundesländern zahlreiche ergänzende Einzelmaßnahmen und Programme.

Lektüretipp: Auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie Informationen über die wichtigsten Pandemie-Programme für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen.

 

Steuerpflichtige Zuschüsse

Eines ist den meisten staatlichen Zuschüssen gemein: Sie erhöhen den zu versteuernden Gewinn bzw. Einnahmenüberschuss des Jahres 2020. Zwar sind Unternehmen im laufenden Jahr oft weit davon entfernt, Gewinne zu erzielen. In vielen Fällen federn die staatlichen Beihilfen allenfalls dramatische Verluste ab.

Wird doch Gewinn erwirtschaftet, dürfte der in den betroffenen Branchen selbst unter Berücksichtigung von Hilfszahlungen durchweg deutlich unter dem normaler Jahre liegen.

 

Drohende Rückzahlungen

Es gibt allerdings auch Konstellationen, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass staatliche Zuschüsse zu Unrecht gezahlt wurden oder zu einer „Überkompensation“ der Pandemie-Belastungen geführt haben. Kein Wunder, schließlich mussten die Anträge auf Hilfsleistungen oft unter Zeitdruck auf Grundlage von Prognosen gestellt werden.

Die tatsächlichen Auswirkungen von Betriebsschließungen, (Teil-)Lockdowns und anderen Corona-Maßnahmen stellen sich erst am Jahresende heraus. Die Folge: Unberechtigte Unterstützungszahlungen müssen zurückgezahlt werden. Immerhin:

  • Solange keine betrügerische Absicht erkennbar ist, handelt es sich bei Überkompensationen nicht um „Subventionsbetrug“.
  • Auch Strafzinsen sind normalerweise nicht fällig.
  • Mit amtlichen Rückzahlungs-Aufforderungen ist vielfach erst im nächsten Jahr zu rechnen.

Trotzdem oder gerade deshalb ist die Rückzahlungs-Verpflichtung zu viel erhaltener Leistungen kein Nullsummenspiel. Denn im Fall einer Überkompensation besteht die Gefahr, dass der Gewinn und damit die Steuerbelastung des Jahres 2020 unverhältnismäßig hoch ausfallen.

 

Höhere Steuerbelastung durch Hilfszahlungen

Hintergrund: Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt das Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Entscheidend für die Gewinnermittlung und damit die Besteuerung ist grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt von Einnahmen und Ausgaben. Rückstellungen für geplante Zuschussrückzahlungen sind bei der EÜR nicht möglich.

Zwar sinkt der Gewinn des Jahres 2021 durch die dann geleisteten Rückzahlungen. Aufgrund der Steuerprogression fällt die steuerliche Mehrbelastung im aktuellen Jahr in aller Regel jedoch geringer aus als die Entlastung im Folgejahr.

Praxistipp: Zum Glück ist Ihr Steuerberater im Dezember in der Lage, auf Grundlage Ihrer bisherigen Einnahmen und Ausgaben eine realistische Gewinnprognose zu erstellen. Führen staatliche Hilfszahlungen in diesem und dem nächsten Jahr unterm Strich zu einer erhöhten Steuerbelastung, sollten Sie freiwillige Rückzahlungen sofern möglich noch vor Jahresende leisten.

Checkliste: Freiwillige Rückzahlung von Corona-Hilfszahlungen

  • Ermitteln Sie Ihren Gewinn per EÜR?
    Wenn ja:
  • Haben Sie im Jahr 2020 Zahlungen aus Corona-Hilfsprogrammen erhalten?
    Wenn ja:
  • Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Rückzahlungen leisten müssen?
    Wenn ja:
  • Gibt es eine Möglichkeit, bereits im Jahr 2020 freiwillige Rückzahlungen zu leisten?
    Wenn ja:
  • Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater noch im Dezember, ob es in Ihrem Einzelfall sinnvoll ist, vor dem Jahresende freiwillige (Teil-)Rückzahlungen zu leisten.
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