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eGbR und Gesellschaftsregister: Ist Ihre GbR fit für 2024?

22. Feb. 2023
9 MIN

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Ab 2024 wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endgültig zur vollwertigen Unternehmensform: Die GbR erhält auf Wunsch einen eigenen Registereintrag, ihre Rolle als rechtsfähige Trägerin des Gesellschaftsvermögens wird gesetzlich verankert. Für existierende oder geplante Personengesellschaften in dieser Rechtsform bringt das Handlungsbedarf mit sich.

2024: Das Gesellschaftsregister startet, die GbR wird eintragungsfähig

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war lange so etwas wie die Behelfsvariante unter den Rechtformen von Unternehmen. Sie muss nicht auf Dauer angelegt sein und kann sogar ohne bewusste Absicht entstehen, wie der Beitrag „Vorsicht vor ungewollten GbR-Gründungen!“ erläutert. Anders als zur Gründung einer OHG, KG, GmbH oder UG sind zur GbR-Gründung weder schriftliche Verträge noch eine notarielle Beurkundung nötig. Das Vermögen, das in der GbR steckt, gehört bislang grundsätzlich nicht der Gesellschaft, sondern ihren Gesellschaftern. Sie haften, und auch die Einkommensteuer wird bei ihnen erhoben. Und nur die Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft selbst, konnten ursprünglich Verträge abschließen und Ansprüche vor Gericht einklagen. Eine Eintragung der Gesellschaft ist nicht möglich.

Das ändert sich ab dem 01. Januar 2024. In der Praxis hatten bereits die Gerichte die oft als zeitlich begrenzte „Gelegenheitsgesellschafts“ genutzte GbR gestärkt. So wurde ihr zumindest in bestimmten Grenzen eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt (BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00). Ab dem kommenden Jahr treten nun verschiedene Bestimmungen des „Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) in Kraft, die die Rechtsform GbR endgültig aufwerten.

Bitte beachten Sie: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht Gesundheitsberufe

Unglücklicherweise wird die Abkürzung eGbR für „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ leicht mit eGBR für „elektronisches Gesundheitsberufe-Register“ verwechselt. In diesem Beitrag geht es um die Rechtsform, nicht um Gesundheitsberufe.

 

 

Die GbR ab 2024: sechs entscheidende Neuerungen

  • Eine GbR kann in das neu zu führende Gesellschaftsregister eingetragen werden, quasi ein Handelsregister für die GbR, das ab 2024 bei den Amtsgerichten geführt wird. Dort ist dann öffentlich einsehbar, wem die GbR gehört, wo sie ihren Sitz hat und wer sie vertreten darf.
  • Eine im Register eingetragene GbR trägt dann den Namenszusatz eGbR (§ 707a BGB n. F.).
  • Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist ab 2024 gesetzlich gewährleistet (§ 705 BGB n. F.). Sie kann damit als Trägerin von Rechten eingetragen werden, beispielsweise im Grundbuch oder im Markenregister.
  • Leistungen und Kapital, das die Gesellschafter in die GbR einbringen, stellen Vermögen der Gesellschaft dar (§ 713 BGB n. F.).
  • Wenn die GbR rechtsfähige Trägerin ihres Vermögens ist, beschränkt sich die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Eine automatische Zwangsvollstreckung ins Privatvermögen der Gesellschafter ist nicht mehr möglich (§ 722 BGB n. F.).
  • Die GbR erlischt nicht mehr automatisch, sobald einer der Gesellschafter stirbt oder kündigt.

Das neue Gesellschaftsregister und die eingetragene eGbR

Die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister erfordert die Einwilligung aller Gesellschafter und die Mitwirkung eines Notars. Im Register verzeichnet werden:

  • Name, Sitz und Anschrift der GbR, die Adresse muss in der EU liegen, nicht jedoch in Deutschland
  • Namen, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter, handelt es sich um juristische Personen deren Firma, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Registernummer
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis, so dass öffentlich einsehbar wird, ob bestimmte Gesellschafter für die GbR Geschäfte abschließen dürfen

Änderungen an diesen Daten sind nach Eintragung meldepflichtig. Außerdem führt die Eintragung dazu, dass sich Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister verzeichnen müssen.

Die Eintragung ins Gesellschaftsregister lässt sich später nicht wieder zurücknehmen. Die Gesellschaft bleibt eingetragen, bis sie erlischt oder nach einem Statuswechsel in einem anderen Register verzeichnet wird.

Die Folgen einer Eintragung

Die Eintragung ist freiwillig, anders als die Handelsregistereintragung bei der GmbH oder UG (haftungsbeschr.). Auch die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist nicht an die Eintragung gebunden. Eine nicht eingetragene Außen-GbR bleibt auch 2024 möglich. Dennoch dürfte sich für viele Unternehmen in der Rechtsform GbR der Schritt zur eGbR aufdrängen.

  • Kapitalgeber und Geschäftspartner werden auf die Registrierung achten, sie dürfte die Bonität und Akzeptanz deutlich verbessern.
  • Nur eine eingetragene GbR kann selbst Anteile an anderen Gesellschaften halten und ins Handelsregister oder Aktienregister eingetragen werden. Zudem müssen solche Einträge nicht bei jedem Gesellschafterwechsel der eGbR geändert werden.
  • Die eGbR wird umwandlungsfähig im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz. Die Gesellschaft kann einen Statuswechsel bzw. Formenwechsel durchführen, etwa von der eGbR zur OHG, von einer KG zur eGbR oder von einer eGbR zu einer PartG. Sie kann ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen, sich aufspalten oder mit anderen Gesellschaften verschmelzen.
  • Durch den Registereintrag wird die Gesellschaft grundbuchfähig. Bislang gilt: die Eintragung einer GbR ins Grundbuch erfordert, dass auch deren Gesellschafter vermerkt werden (§ 47 Abs. 2 GBO). Diese Bestimmung ändert sich ab 2024. Danach erfordert die Grundbucheintragung, dass die GbR im Gesellschaftsregister verzeichnet ist (Art. 40 Nr. 2 MoPeG). Vorteil: Gesellschafterwechsel der GbR erfordern keine Grundbuch-Änderung mehr.
  • Schließlich führt die Eintragung dazu, dass die eGbR in Register für geistiges Eigentum wie Markenregister oder Patentregister eingetragen werden kann.

Durch die Eintragung wird die Gesellschaft automatisch zur Außen-GbR, das heißt sie tritt als GbR am Markt und gegenüber Vertragspartnern auf, kann Vermögen erwerben, Ansprüche einklagen und selbst verklagt werden (§ 719 BGB n. F.).

Bestehende GbR, die Grundstücksrechte oder Unternehmensanteile halten, verlieren diese nicht zum Jahreswechsel 2024, selbst wenn sie keine Eintragung vornehmen. Ein Verkauf oder eine Übertragung der Rechte erfordern jedoch den Wechsel zur eGbR.

Für die nicht eingetragene Innen-GbR ändert sich wenig

Eine Innen-GbR bleibt weiterhin möglich. Dabei treten die Gesellschafter nach außen nur als Einzelpersonen auf, die GbR-Form prägt allein die internen Rechtsbeziehungen. In diesem Fall gibt es auch in Zukunft keinen Grund und erst recht keine Verpflichtung zur Eintragung. Allerdings ist eine Innen-GbR, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, auch nicht rechtsfähig: Vertragsverhältnisse nach außen verpflichten und berechtigen immer nur die Gesellschafter als Einzelpersonen.

Ein Beispiel bilden mehrere Nutzer einer Büroetage, die untereinander als GbR Kosten und Aufwendungen teilen, während nur einer von ihnen nach außen als Mieter auftritt. Damit kann der Vermieter die nicht bezahlte Miete nicht bei einem anderen Gesellschafter der Innen-GbR eintreiben. Umgekehrt kann dieser keine Ansprüche an den Vermieter stellen, wenn notwendige Reparaturen ausbleiben. Die Innen-GbR kann zudem kein Vermögen erwerben. Wenn die Gesellschafter gemeinsam Büromobiliar kaufen, sind sie als Einzelpersonen dessen Eigentümer, nicht die Innen-GbR als Gesellschaft.

Kein Erlöschen der GbR bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung

Aktuell erlischt eine GbR, sobald einer der beteiligten Gesellschafter entweder stirbt oder die Gesellschaft kündigt. Abweichende Regelungen müssen ausdrücklich in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Das ändert sich nun. Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters führen zwar zu seinem Ausscheiden, nicht aber zur Auflösung der GbR, außer wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Scheidet ein Gesellschafter aus, wächst sein Anteil der verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 712 BGB n. F.). Alternativ können Gesellschaftsanteile übertragen oder vererbt werden (§ 711 BGB n. F.).

Es wird auch in Zukunft die Möglichkeit geben, eine GbR von vornherein auf eine bestimmte Zeit zu befristen (§ 729 Abs. 1 Nr.1 BGB n. F.) Abgesehen davon erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation nur dann automatisch, wenn nur ein einziger Gesellschafter verbleibt (§ 712a BGB n. F.). Eine Ein-Personen-GbR ist auch in Zukunft unmöglich.

Für bestehende GbR wird es Zeit, sich vorzubereiten

Am 01. Januar 2024 treten die entscheidenden Teile des MoPeG zur GbR und zum Gesellschaftsregister in Kraft. Gesellschafter von wirtschaftlich relevanten GbR können die verbleibende Zeit nutzen, um sich vorzubereiten. Eine kleine Checkliste der Punkte, an die es zu denken gilt:

  • Soll es eine Außen-GbR oder eine Innen-GbR sein? Diese Frage war schon bislang wichtig, nun ist sie noch drängender.
  • Liegen Gründe vor, die eine Eintragung notwendig oder vorteilhaft machen? Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die GbR Aktien, Unternehmensanteile, Grundstücksrechte oder Markenansprüche halten oder als Gesellschaft Verträge abschließen soll.
  • Auch die leicht dokumentierbare Vertretungsbefugnis kann für eine Eintragung sprechen: Dass jemand für die GbR Verträge unterschreiben darf, beweist eine Registerabfrage. Das erleichtert Abschlüsse.
  • Andererseits sollte man auch überlegen, ob möglicherweise Gründe gegen die Eintragung sprechen. Sie lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • In vielen Fällen sollte angesichts der Eintragung und der neuen Rechtslage der Gesellschaftsvertrag überarbeitet, angepasst oder überhaupt erst erstellt werden. Die Gestaltungsfreiheit ist groß. Die Verhältnisse ungeregelt zu lassen, ist jedoch riskant.
  • In manchen Fällen muss möglicherweise die gesamte bisherige Konstruktion geändert werden. Das gilt etwa dann, wenn die GbR Eigentumsrechte verwaltet, die Beteiligungsverhältnisse jedoch nicht offengelegt werden sollen. Ein Beispiel sind Family Offices.
  • Vielleicht ist der bisherige Registereintrag ab 2024 nicht mehr aktuell und muss dann angepasst werden. Das gilt zum Beispiel für eine GbR, die Grundstücke besitzt bzw. Grundstücksrechte verwaltet.
  • Die eGbR bietet eine neue Alternative zur Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler, die sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen wollen, ohne ihren Freiberufler-Status zu verlieren. Allerdings öffnet das MoPeG Freiberuflern auch die GmbH & Co. KG und die OHG als Alternativen (§ 107 Abs. 1 HGB n. F).
  • Außerdem macht die neue Rechtslage möglicherweise einen Wechsel attraktiv, wenn die bisherige Rechtsform in einer OHG, einer KG, einer PartG, einer ARGE oder ähnlichem bestand.

Ganz klar: Solche Fragen klärt man sinnvollerweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Steuerberaterin. Auf die lange Bank schieben sollte man dies nicht.

 

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