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Geschäftsfahrrad für Selbstständige: Mit dem Fahrrad oder E-Bike Steuern sparen

8. Feb. 2023
7 MIN

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Selbstständige können ein Fahrrad oder E-Bike als Teil ihres Betriebsvermögen führen, auch wenn sie vorwiegend privat damit unterwegs sind. Damit sind sämtliche Ausgaben für das Geschäftsrad vom Kaufpreis oder den Leasing-Raten bis zu Reparaturkosten Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern senken. Bei der Berücksichtigung der Privatnutzung des Firmenfahrrads ist der Fiskus ungewohnt großzügig. Allerdings fällt Umsatzsteuer an.

Keine Einkommensteuer auf die Privatnutzung eines Geschäftsfahrrads durch Selbstständige

Es muss nicht immer ein Geschäftswagen sein. Selbstständige können sich durchaus auch geschäftlich auf zwei Rädern fortbewegen und damit etwas fürs Klima, für die Natur und für sich selbst tun.

Außerdem hat das Geschäftsfahrrad für Selbstständige aus steuerlicher Sicht weitere Vorzüge: Man kann damit, anders als mit einem Geschäftswagen, auch privat fahren, ohne dass die Privatnutzung die Einkommensteuerlast erhöht. Voraussetzung: Das Fahrrad fällt ins Betriebsvermögen. Dafür muss die betriebliche Nutzung mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmachen. Die Beweislast dafür liegt im Zweifel beim Selbstständigen.

  • Die Privatnutzung ist bei konventionellen Fahrrädern sowie führerschein- und zulassungsfreie E-Bikes komplett steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Diese Regelung gilt, wenn der Anschaffungstermin oder der Beginn des Leasingvertrags nicht vor 2019 liegt, sie ist bis 2030 befristet.
  • Dagegen unterliegen E-Bikes, die ein Versicherungskennzeichen benötigen, denselben Steuervorschriften wie E-Autos. Das betrifft sowohl S-Pedelecs, bei denen die Tretunterstützung jenseits von 25 km/h anhält, wie E-Bikes, die ohne Tretunterstützung mehr als 6 km/h erreichen.

Fahrrad als Betriebseigentum: Kosten sind Betriebsausgaben

Wenn das Fahrrad ins Betriebseigentum fällt, sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn und damit die Einkommenssteuer beziehungsweise die Ertragssteuern. Zu den Kosten, die Selbstständige gelten machen können, gehören:

  • der Anschaffungspreis des Fahrrads oder E-Bikes (in Form von Abschreibungen)
  • alternativ die Leasingraten
  • notwendiges Zubehör wie ein Fahrradhelm oder eine Luftpumpe
  • Versicherungskosten
  • Wartung, Reparaturen und Ersatzteile

Als Abschreibungsfrist für Fahrräder und E-Bikes sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sieben Jahre vor. Liegt der Anschaffungspreis nicht über 1.000 Euro, ist die Sofortabschreibung möglich. Bis 2022 lag die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei 800 Euro. Weitere Informationen zum Abschreiben liefert der Beitrag „Prinzip Abschreibung: Privileg oder Plage?

Versteuerung von S-Pedelecs

Ein S-Pedelec als Firmenfahrzeug, das zumindest den Mofa-Führerschein voraussetzt und ein Versicherungskennzeichen erfordert, wird vom Finanzamt wie ein Elektro-Auto behandelt. Die Privatnutzung kann damit grundsätzlich auf zwei Arten erfasst werden: entweder per Fahrtenbuchmethode oder durch die 1-Prozent-Methode. Die wird hier aber gewissermaßen zur Viertelprozent- oder Halbprozent-Methode:

  • Fällt die Anschaffung des S-Pedelecs in den Zeitraum von 2020 bis 2023, muss pro Monat ein Viertelprozent vom Listenpreis versteuert werden, oder es wird nur ein Viertel des Listenpreises bei den Anschaffungskosten berücksichtigt.
  • Bei Anschaffung in den Jahren 2019 und 2020 zählt nur ein halbes Prozent des Listenpreises.

Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Händlers oder Importeurs einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle Hunderterbeträge. Weitere Informationen zur Fahrtenbuch- und 1-Prozentmethode sowie den Ausnahmen für Elektrofahrzeuge wie E-Autos und S-Pedelecs stehen im Beitrag „Geschäftswagen von Selbstständigen: 1-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch?

Privatnutzung des Firmenfahrrads ist umsatzsteuerpflichtig

Weniger großzügig als bei der Einkommensteuer ist der Fiskus in Sachen Umsatzsteuer: Dort gilt für die Privatnutzung keine Steuerfreiheit. Auf die Möglichkeit der Privatnutzung muss Umsatzsteuer entrichtet werden. Natürlich gilt das nur dann, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht genutzt wird.

Umgekehrt kann die Umsatzsteuer, die man selbst bezahlt, als Vorsteuer geltend gemacht werden: auf die Anschaffung oder die Leasingraten des Fahrrads, seine Reparatur und Wartung und ähnliches mehr.

Das gilt für konventionelle Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs. So schreibt es der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 15.23 und 15.24 eindeutig fest (BMF-Schreiben vom 07.02.2022).

Zur Berechnung des Nettobetrags, auf den Umsatzsteuer anfällt, kann die 1-Prozent-Methode verwendet werden: Die Umsatzsteuer beträgt damit 19 Prozent von einem Prozent des Listenpreises des Zweirads zum Zeitpunkt der Anschaffung durch den Selbstständigen. Die Halbprozent- sowie Viertelprozent-Regelung gelten nicht bei der Umsatzsteuer.

Angenommen, das E-Bike stand zum Zeitpunkt der Anschaffung mit 4.070 Euro brutto in den Preislisten des Anbieters und erfüllt die Anforderungen für die volle Steuerbegünstigung bei der 1-Prozent-Methode (Anschaffung nach 2020, kein CO2-Ausstoß). Dann muss für die Privatnutzung des Firmenfahrrads pro Monat Umsatzsteuer in Höhe von 7,60 Euro entrichtet werden: Ein Prozent vom abgerundeten Listenpreis von 4.000 Euro entspricht 40 Euro, 19 Prozent davon sind der fällige Umsatzsteuersatz.

Drei Anmerkungen:

  • Alternativ ist auch „eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung“ zulässig. Die erfordert bei Leistungsentnahmen allerdings eine genaue Kostenrechnung, die alle Aufwendungen einschließlich der Abschreibungen erfasst. Weitere Hinweise stehen im Beitrag „Sachentnahme: der Eigenverbrauch von Produkten und Waren ist steuerpflichtig“.
  • Bei S-Pedelecs kann die Umsatzsteuer grundsätzlich auch auf Grundlage eines Fahrtenbuchs ermittelt werden, da sie wie E-Autos behandelt werden. Das ist bei anderen E-Bikes und konventionellen Fahrrädern nicht zulässig – und mangels Tachometer teilweise ohnehin nicht möglich.
  • Bei der Überlassung von Firmenfahrrädern an Mitarbeiter fällt bis zu einer Bagatell-Wertgrenze von 500 Euro keine Umsatzsteuer an. Bei der Nutzung durch Selbstständige gilt die Wertgrenze nicht.

Tipp: Fahrrad oder E-Bike leasen?

Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben, die darauf entfallende Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig.

Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar. Viele E-Bike-Anbieter haben sich auf Selbstständige eingestellt und bieten entsprechende Leasing-Pakete an. Oft sind die Wartung und eine Diebstahlversicherung inbegriffen.

Allerdings ist Leasing nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Es lohnt sich, vor der Entscheidung die Ausgaben durchzurechnen. Leasing-Offerten mit Wartung und Absicherung bei Diebstahl oder Beschädigung haben ihren Preis. Andererseits fallen diese Kosten auch beim Kauf durchs Unternehmen an, oder sind im Fall der Diebstahlversicherung von hochwertigen E-Bikes zumindest sehr überlegenswert. Auch der Vergleich unter den Anbietern ist sinnvoll, die Leasingkosten variieren.

Außerdem bleibt das geleaste Rad Eigentum des Leasing-Gebers. Wer erst nach einigen Monaten merkt, dass er mit dem Modell nicht zufrieden ist oder doch merkt, dass er lieber mit dem Auto fährt, bleibt an den Leasingvertrag gebunden. In jedem Fall sollte beim Leasing der Fall eines Diebstahls oder der Beschädigung vertraglich geklärt sein.

Einen auf Geschäftswagen bezogenen Vergleich der Argumente liefert der Beitrag „Geschäftswagen für Selbstständige: kaufen oder leasen?

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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