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Geschäftsreise ins EU-Ausland? Selbstständige müssen eine A1-Bescheinigung beantragen

19. Okt. 2022
6 MIN

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Selbstständige, die in Deutschland leben und beruflich im EU-Ausland zu tun haben, benötigen eine A1-Bescheinigung. Das Dokument weist die Sozialversicherung gemäß deutschem Recht nach. Seit Jahresbeginn beantragen Selbstständige die A1-Bescheinigung online.

Geschäftsreise in ein anderes EU-Land, einen EWR-Staat oder die Schweiz?

Sie sind selbstständig und haben Ihren Wohnsitz in Deutschland? Für Geschäftsreisen in ein anderes EU-Land benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie weiterhin in Deutschland sozialversichert bleiben. Dafür ist EU-weit die sogenannte A1-Bescheinigung vorgeschrieben, ebenso für geschäftliche Aufenthalte in Großbritannien, Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein.

Ohne diese Bescheinigung unterliegen Sie grundsätzlich den Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem Sie Ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgehen – und sei es nur für einen Tag.

 

Entscheidend ist der Grenzübertritt, nicht die Dauer des Aufenthalts

Die A1-Bescheinigung benötigen Sie nicht nur für längerfristige Projekt- und Arbeitseinsätze jenseits der Grenzen. Sie ist bereits für einen eintägigen Messebesuch, Kundentermin oder geschäftlichen Einkauf erforderlich, wenn dieser Sie nach Amsterdam, Straßburg, Salzburg oder Stettin führt.

Viele Selbstständige ersparen sich zwar den Aufwand eines A1-Antrags für solche Kurztrips. Die sozialversicherungsrechtliche Situation ist jedoch eindeutig. Während das Steuerrecht zwischen kurzen Dienstreisen und längeren Auswärtstätigkeiten differenziert, gibt es diese Unterscheidung für die Sozialversicherung nicht. Deshalb existiert keine Bagatellregelung für geschäftliche Kurztrips.

Manche Staaten kontrollieren die Pflicht zum Mitführen einer A1-Bescheinigung durchaus. Fehlt sie, sind zum Teil sehr empfindliche Bußgelder vorgesehen. Außerdem kann man dann beispielsweise vom Werkgelände oder der Baustelle verwiesen werden. Bekannt für entsprechende Kontrollen sind Österreich, Frankreich und die Schweiz. Es lohnt sich, auf Geschäftsreisen das Dokument als Ausdruck oder auf dem Smartphone griffbereit zu halten. Unter Umständen wird man bereits am Flughafen danach gefragt.

 

Ohne A1-Bescheinigung droht Sozialversicherungspflicht im Ausland

Ohne A1-Bescheinigung droht die Pflicht zur Zahlung der in dem anderen Land fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Gleichzeitig können Leistungsansprüche an die deutsche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wegfallen. Dieses Risiko wird vor allem bei längeren Aufenthalten virulent, bei denen man im anderen Land lebt und durch Zahlungen, Belege etc. auf dem Radar der zuständigen Behörden auftaucht.

Mit einer A1-Bescheinigung können sich Selbstständige zur Arbeit im EU/EWR-Ausland einschließlich der Schweiz aufhalten, ohne sich dort versichern zu müssen. Diese Möglichkeit ist stets befristet. Die Höchstdauer beträgt in der Regel 24 Monate. Die Einzelheiten hängen von den genauen Umständen ab, und davon, um welchen Staat es geht.

 

Antrag auf eine A1-Bescheinigung: Für Selbstständige über sv.net

Seit Jahresbeginn 2022 können Selbstständige eine A1-Bescheinigung nur noch digital beantragen, und zwar ausschließlich über sv.net. Anders als bei Arbeitnehmern ist für sie kein Antrag über das Lohnabrechnungsprogramm möglich, selbst wenn der Betrieb eine solche Software nutzt. Die Anwendung sv.net wird von der „Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung“ als Online-Version (sv.net/standard) und als Software für Windows-Rechner (sv.net/comfort) bereitgestellt.

Für die Online-Version von sv.net müssen Sie sich zunächst registrieren. Danach können Sie sich einloggen. Achten Sie darauf, in der Auswahl „Sind Sie selbstständig?“ die Antwort „Ja“ zu markieren, sonst besteht das Programm auf die Angabe der Betriebsnummer. Unter der Auswahl „Formulare“ finden Sie den gewünschten Eintrag:

 

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Selbstständige finden das Formular für eine A1-Bescheinigung online bei sv.net

 

Es öffnet sich eine Formular-Seite, in der Sie die erforderlichen Angaben machen. Sie benötigen unter anderem Ihre Steuernummer und Ihre Sozialversicherungsnummer.

Nur die Felder mit Sternchen sind Pflichtangaben. Sie brauchen also beispielsweise kein Aktenzeichen zu vergeben.

In dem Formular müssen Sie angeben, ob Sie

  • gesetzlich krankenversichert,
  • privat krankenversichert oder
  • privat krankenversichert und Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind (wie Ärzte, Architekten, Steuerberater und Anwälte).

Abgefragt wird unter anderem, ob Sie bei Reiseantritt mindestens seit zwei Monaten in Deutschland selbstständig tätig waren und ob für Sie deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Falls Sie gerade erst gegründet haben und dann direkt in einem anderen EU-Land arbeiten, gilt dort in aller Regel für Sie Sozialversicherungspflicht.

Weiter wollen die Sozialversicherungsträger wissen, ob Sie die „Infrastruktur“ Ihrer Selbstständigkeit in Deutschland behalten, beispielsweise Ihr Büro, Ihre Maschinen oder eine Werkstatt. Sie werden gefragt, ob Ihr Unternehmen Mitglied einer deutschen Kammer bleibt, ob Sie hier weiter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen und nach dem Aufenthalt im anderen Land wieder in Deutschland selbstständig tätig sein werden.

Außerdem umfasst das Formular Angaben dazu, wie lange und wohin Sie Ihre Dienstreise oder der Auslandseinsatz führt.

 

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Der A1-Antrag erfordert recht umfangreiche Angaben, auch zu der Tätigkeit im Ausland.

 

Zum Schluss können Sie das ausgefüllte Formular prüfen und absenden. Der Vorteil der digitalen Beantragung: In der Regel erhalten Sie Ihre A1-Bescheinigung innerhalb von drei Tagen übermittelt, ebenfalls in digitaler Form.

 

Weitere Informationen

Ansprechpartner bei Fragen zur A1-Bescheinigung und zur Sozialversicherung bei Auslandseinsätzen sind …

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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