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Homeoffice: Häusliches Arbeitszimmer in Corona-Zeiten?

19. Nov. 2020
5 MIN

homeoffice

Die schlechte Nachricht gleich vorweg: Obwohl in diesem Jahr viele Arbeitnehmer und Selbstständige vom Staat pandemiebedingt zur Heimarbeit verdonnert wurden, gibt es noch immer keine Corona-Sondervorschriften für Homeoffices!

Im Einkommensteuergesetz und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen finden sich nach wie vor nur die altbekannten restriktiven Konditionen über das „häusliche Arbeitszimmer“. Die dazugehörigen Betriebsausgaben von Selbstständigen und Werbungskosten von Arbeitnehmern werden steuerlich vielfach nicht als Betriebsausgaben anerkannt!

 

Probieren geht über Studieren

Sie haben in der Vergangenheit keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemacht? Sie mussten und müssen in diesem Jahr jedoch nachweislich häufiger daheim arbeiten – zum Beispiel während der Lockdown-Phasen im Frühjahr oder Herbst? Dann sollten Sie die anteiligen Raum- und Ausstattungskosten Ihres vorübergehend genutzten heimischen Arbeitszimmers bei der Steuererklärung für 2020 unbedingt geltend machen!

Am besten schaffen Sie bereits jetzt die Voraussetzungen, um Ihre Ansprüche glaubhaft und plausibel zu machen:

  • Halten Sie schriftlich fest, in welchen Zeiträumen Sie Ihr Heimbüro geschäftlich genutzt haben.
  • Falls Sie Ihre Wohnung umgeräumt und ein Zimmer als Homeoffice eingerichtet haben, sollten Sie den büromäßigen Zustand zudem fotografieren.
  • Sammeln Sie laufend Ausgabenbelege über Einrichtungs-, Ausstattungs- und Renovierungskosten sowie privat angeschaffte, aber geschäftlich genutzte Arbeitsmittel!

Vorteil: Wenn Sie Ihre Heimarbeit und die damit verbundenen Kosten schon jetzt dokumentieren, verschaffen Sie sich eine gute Ausgangssituation, falls ...

  • es doch noch eine gesetzliche Corona-Ausnahmeregelung für Homeoffices gibt,
  • Sie aufgrund der aktuellen Rechtslage tatsächlich Anspruch auf ein häusliches Arbeitszimmer haben,
  • die Finanzgerichte nachträglich Ansprüche der Steuerpflichtigen anerkennen oder
  • die Finanzämter aufgrund der absehbaren Überlastung im kommenden Jahr mehr Zweifelsfälle durchwinken als in der Vergangenheit.


Apropos „aktuelle Rechtslage“:


Die Gesetzeslage

In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG heißt es: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung“ werden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt! Es gibt demnach nur zwei Ausnahmen: Wenn ...

  • für die Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“, ist ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug bis 1.250 Euro pro Jahr zulässig.
  • das Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“ werden die Aufwendungen in voller Höhe anerkannt.

 

Die Voraussetzungen für das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes und/oder die Anerkennung eines Heimbüros als Mittelpunkt der gesamten geschäftlichen Betätigung nennt das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017. Ab Seite 3 finden Sie dort auch eine exemplarische Liste, in welchen beruflichen oder betrieblichen Fällen ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig anerkannt wird und in welchen nicht.

 

Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Das erwähnte BMF-Schreiben definiert ein häusliches Arbeitszimmer als einen Raum, der ...

  • (nahezu) ausschließlich „zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt“ wird,
  • vorwiegend „der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient“ und
  • in die „häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden“ und von der übrigen Wohnung abgeschlossen ist. Wichtig: Arbeitsecken, Wohnzimmer- und Küchentische werden nicht anteilig als Arbeitszimmer anerkannt.
Bitte beachten Sie: Ein häusliches Arbeitszimmer muss nicht unbedingt für Büroarbeit genutzt werden. Auch „geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung“ kann einem betrieblichen Zweck dienen!

 

Welche Raum- und Ausstattungskosten werden anerkannt?

Sofern die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmers vorliegen, können Sie die folgenden Raumkosten als Betriebsausgaben geltend machen:

  • Miete von Mietwohnungen,
  • Grundsteuer, Abschreibungen und Finanzierungszinsen von Wohneigentum,
  • Heizungs-, Gas-, Strom- und andere Versorgungskosten,
  • sonstige Nebenkosten (z. B. Winterdienst oder Schornsteinfeger),
  • Versicherungsprämien für Hausrat-, Brand- und Hausversicherungen,
  • anteilige allgemeine Renovierungs- und Reinigungskosten und
  • sämtliche speziellen Renovierungs- und Reinigungskosten des Arbeitszimmers.

Darüber hinaus wird auch die Ausstattung und Dekoration des Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigt. Zu den oft vergessenen Ausstattungskosten gehören zum Beispiel Vorhänge, Gardinen, Teppiche und Lampen. Das gilt auch für bereits vorhandene Ausstattungen, die Sie zuvor privat angeschafft haben.

 

Auf jeden Fall abziehbar: Arbeitsmittel

Bitte beachten Sie: Tische, Stühle, Schränke, Regale und anderes Mobiliar zählen nicht zur Raumausstattung! Solche Einrichtungsgegenstände werden wie Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones oder auch Aktenkoffer als Arbeitsmittel eingestuft.

Vorteil: Sie dürfen diese Anschaffungen auch dann steuerlich geltend machen, wenn das Finanzamt Ihrem heimischen Arbeitszimmer die Anerkennung verweigert!

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zum Thema häusliches Arbeitszimmer:

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Fragen oder Anregungen?

Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder unter
+49 (0) 52 31 - 70 90 - 0

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