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Inflationsprämie: bis zu 3.000 Euro steuerfrei

2. Dez. 2022
4 MIN

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Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Lohn eine steuerfreie Prämie als Inflationsausgleich bezahlen. Bis zu 3.000 Euro sind möglich. Die Leistung kann auch gestückelt werden.

Eine steuerfreie Prämie als Inflationsausgleich

Die Bundesregierung versucht mit verschiedenen Maßnahmen, die Folgen von hoher Inflation und steigenden Kosten aufzufangen. Eine davon ist die befristete Einführung einer Inflationsausgleichsprämie. Noch bis Ende 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten eine steuerfreie Sonderzahlung von maximal 3.000 Euro zu gewähren.

Die Details der Regelung

  • Auf die Inflationsprämie fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben an.
  • Die Steuerfreiheit ist befristet. Dafür muss die Auszahlung der Prämie in die Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 fallen.
  • Die steuerfreie Inflationsprämie ist nicht nur bei Vollzeitkräften möglich. Sie kann auch Teilzeitkräften und Minijobbern gewährt werden, in voller Höhe.
  • Der Betrag muss nicht auf einmal bezahlt werden. Er darf innerhalb des Zeitraums beliebig gestückelt werden. So kann in den Jahren 2023 und 2024 beispielsweise ein steuerfreies Extra von 125 Euro pro Monat und Mitarbeiter überwiesen werden.
  • Neben einer Barzahlung kann der Inflationsausgleich auch als Sachlohn gewährt werden, zum Beispiel in Form von Gutscheinen oder einem ÖPNV-Ticket. In diesem Fall darf der Wert der Sachleistung 3.000 Euro nicht überschreiten, damit es bei der Steuerfreiheit bleibt.
  • Wird die 3.000-Euro-Grenze überschritten, ist jeder zusätzliche Euro steuer- und abgabenpflichtig. Nicht verwechseln: Die Grenze bezieht sich auf den gesamten Zeitraum bis 2024, sie stellt keinen Jahresbetrag dar.
  • Weitere Bedingung: die Auszahlung muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen. Was das bedeutet, erläutert der nächste Abschnitt.
  • Bei der Zahlung muss deutlich werden, dass sie als Ausgleich für die Preissteigerung erfolgt. Das kann durch einen Hinweis in der Lohnabrechnung oder auf dem Überweisungsträger erfolgen, oder durch eine explizite Vereinbarung über die Auszahlung der Prämie, die deren Zweck festschreibt. Hauptsache, der Zahlungszweck ist bei einer späteren Betriebsprüfung nachweisbar.
  • Rechtsgrundlage ist eine neue Vorschrift im Einkommensteuergesetz: 3 Nr. 11c EStG

Die Zusätzlichkeitsbedingung

Wie viele andere steuerfreie Leistungen ist auch die neue Inflationsprämie daran geknüpft, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt. Über die steuerrechtliche Bedeutung dieser Formulierung gab es früher viele Diskussionen. Seit einiger Zeit ist die Interpretation gesetzlich festgelegt (§ 8 Abs. 4 EStG).

Seitdem ist klar, dass eine bindende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung nicht gegen die Zusätzlichkeitsbedingung verstößt. Eine Verletzung der Zusätzlichkeitserfordernis liegt dagegen vor, wenn …

  • der Lohn oder das Gehalt im Gegenzug zur Zahlung der Prämie gekürzt wird (Entgeltumwandlung),
  • die Prämie anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gezahlt wird oder
  • der Lohn nach dem Zeitraum der Prämienzahlung entsprechend angehoben wird.

Freiwillig – aber ohne Willkür

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist freiwillig. Kein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, solange nicht gerade ein entsprechender Tarifvertrag greift.

Das bedeutet allerdings nicht, dass mit der Prämie bestimmte Mitarbeiter belohnt werden können, während andere leer ausgehen. Eine willkürliche Auszahlung widerspricht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn Arbeitgeber die Prämie nur manchen Arbeitnehmern auszahlen, sollten sie dafür einen stichhaltigen Sachgrund anführen können. Andernfalls können leer ausgegangene Kollegen die Zahlung durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht erzwingen.

Fazit: Eine feine Sache – wenn man sich die Prämie leisten kann

Arbeitgeber stehen zurzeit besonders unter Druck. Viele Unternehmen kämpfen angesichts der hohen Energie- und Rohstoffpreise mit ernsthaften Schwierigkeiten. Verbraucher und Unternehmenskunden halten sich zurück, während die laufenden Kosten steigen.

Andererseits sind gute Mitarbeiter nach wie vor nur schwer zu bekommen, und wechselwillige Arbeitskräfte finden leicht eine neue Stelle.

Nicht wenige Arbeitgeber werden Mühe haben, ihrer Belegschaft die kommenden Festtage mit einer zusätzlichen Zahlung zu versüßen. Für Betriebe mit dem entsprechenden Spielraum kann die neue Inflationsausgleichsprämie aber ein sinnvolles Mittel zur Mitarbeiterbindung sein.

Lektüretipps:

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