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Krisendarlehen von Privatleuten: Wer schreibt, der bleibt!

8. Dez. 2021
5 MIN

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Darlehen von Angehörigen und Freunden können über geschäftliche Liquiditätsflauten hinweghelfen. Allerdings sollten Sie die Konditionen dabei trotz persönlicher Verbundenheit genau klären, um späteren Streit zu vermeiden.

Auch die steuerliche Seite will durchdacht sein. Sonst handelt sich der Darlehensgeber für seine Unterstützung womöglich Ärger mit dem Finanzamt ein.

 

Darlehen von Angehörigen, Freunden oder Geschäftspartnern

Eine Liquiditätskrise kann für Selbstständige und Unternehmer schnell existenzbedrohend werden. Während der Corona-Flaute haben das viele Betriebe schmerzlich erfahren müssen. Wenn der Zufluss an Einnahmen stockt, während die Ausgaben weiterlaufen, steht selbst ein Unternehmen mit solidem Geschäftskonzept bald vor ernsten Problemen.

Banken und Sparkassen helfen dann oft nicht weiter. Für Finanzdienstleister sind Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen keine besonders interessanten Kunden. Was beim Überbrücken der Krise helfen kann, ist ein hilfsbereites persönliches Netzwerk: Ein Darlehen von Bekannten, Verwandten oder auch Geschäftsfreunden hat schon so manchem Betrieb das Überleben ermöglicht.

 

Hauptrisiken: Unklare Konditionen, unklare steuerliche Folgen

Eine hemdsärmelige Zwischenfinanzierung hat durchaus Charme. Kreditgeber aus dem persönlichen Umfeld sind nicht unbedingt darauf aus, mit der Darlehensvergabe große Zinsgewinne zu erzielen. Außerdem besteht zwischen beiden Seiten ein Vertrauensverhältnis. Rundum beste Aussichten für eine konfliktfreie Abwicklung also!?

Leider zeigt die Erfahrung, dass es oft anders kommt. Krisendarlehen von Freunden und Verwandten sorgen früher oder später leider oft für Ärger. Die Probleme hängen hauptsächlich mit mangelnder Planung und Vorbereitung der privaten Darlehensvergabe zusammen:

  • Die Konditionen der Kreditvergabe und Rückzahlung sind unklar: Sie werden entweder gar nicht geklärt oder nicht schriftlich festgehalten.
  • Die steuerlichen Folgen werden nicht bedacht, deshalb wird kein Steuerberater dazu befragt.

Unverzichtbar: ein Darlehensvertrag mit allen Konditionen

Gerade die gute Vertrauensbasis kann sich später rächen: Weil beide Seiten darauf verzichten, das Darlehen in allen Aspekten durchzusprechen und das Ergebnis in einem schriftlichen Darlehensvertrag zu fixieren.

Das ist leichtsinnig: Schließlich ist ein Darlehen auch unter Freunden oder Angehörigen ein Geldgeschäft. Und beim Geld hört die Freundschaft auf, wie der Volksmund weiß. Unklare Geschäftsbedingungen führen nur bei optimalem Verlauf nicht zu Konflikten. Doch wann läuft schon einmal alles optimal?

Auch ein privates Darlehen sollten Sie daher als schriftlichen Vertrag abschließen – nicht nur mit einem Handschlag. Als Faustformel gilt: Falls bereits der Wunsch nach Klarheit über die Konditionen auf Widerstand beim Vertragspartner stößt, ist die Grundlage der Darlehensvergabe ohnehin brüchig.

 

Auf einen Blick: Diese Punkte sollten Sie klären

Die folgenden Details sollten geklärt sein, bevor die Darlehenssumme überwiesen wird:

  • Die Höhe der Darlehenssumme, dazu die Form sowie der Termin der Auszahlung, z. B. „Banküberweisung aufs Konto XY bis zum 31.12.2022“.
  • Der Darlehenszweck, z. B. „zur Verwendung für geschäftliche Zwecke“ oder „zur Verwendung im Unternehmen XY“.
  • Die Höhe der Zinsen – oder soll das Darlehen unverzinst bleiben? Wenn Zinsen anfallen, muss klar sein, wann sie ausgezahlt werden sollen: monatlich, vierteljährlich, jährlich?
  • Fallen Verzugszinsen an, wenn der Darlehensnehmer in Rückstand gerät, oder verzichtet der Darlehensgeber ausdrücklich darauf?
  • Welche Rückzahlungsmodalitäten sind vereinbart? Soll die Tilgung auf einmal zu einem bestimmten Termin erfolgen, oder in Raten? Wie hoch sind die Raten? Wann genau wird die erste Rate fällig, in welchem Abstand folgen die weiteren Raten?
  • Welche Laufzeit ergibt sich damit? Wann wird das Darlehen voraussichtlich vollständig abbezahlt sein?
  • Stellt der Darlehensnehmer Sicherheiten? Dann müssen die Details genau festgehalten werden: Um welche Sicherheiten geht es, in welcher Form wird die Verfügung übertragen, wann geschieht dies, wann muss der Darlehensgeber die Sicherheiten rückübereignen?
  • Dürfen beide Seiten in bestimmten Fällen den Darlehensvertrag vor dem Rückzahlungstermin bzw. vor Ende der Laufzeit kündigen? Das kann sinnvoll sein, wenn der Darlehensnehmer eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit findet oder der Darlehensgeber sein Geld früher wieder benötigt.
Bitte beachten Sie: Wurde kein Rückzahlungstermin festgelegt, muss eine Kündigung immer möglich sein, um die Forderung fällig zu stellen. Auch die Rückzahlung ist dann jederzeit erlaubt. Das ergibt sich aus § 488 BGB.

 

Schriftlich und formvollendet
Es ist unbedingt empfehlenswert, die Konditionen in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, die ausdrücklich als Darlehensvertrag betitelt ist. Nur ein formgerechter Darlehensvertrag kann bei späteren Unstimmigkeiten Streitereien vermeiden.

Das Dokument sollte Name und Anschrift beider Seiten enthalten und unter Angabe von Ort und Datum von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Nummerieren Sie die Seiten so, dass die Gesamtanzahl der Seiten des Vertrags ersichtlich ist („Seite zwei von vier“).

 

Steuerfallen bei Darlehen im persönlichen Umfeld

Ein Darlehen von Freunden oder Angehörigen kann ärgerliche steuerliche Folgen haben:

  • Wenn das Darlehen verzinst wird, unterliegt der Zinsgewinn des Darlehensgebers grundsätzlich der Abgeltungssteuer und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Andernfalls steht der Verdacht einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung im Raum. Zumindest drohen Nachforderungen mit Säumniszuschlägen.
  • Geht aus dem Darlehensvertrag nicht hervor, dass es um ein geschäftliches Darlehen geht, verweigert das Finanzamt dem Darlehensnehmer unter Umständen die Anerkennung der Tilgungs- und Zinszahlungen als Betriebsausgaben.
  • Werden keine Zinsen berechnet, ordnet das Finanzamt in der Regel ein Darlehen als Schenkung ein. Damit fällt Schenkungssteuer auf die nicht berechneten Zinsen an.
  • Wird der Kredit nicht zurückgezahlt, behandelt der Fiskus unter Umständen die gesamte Kreditsumme als schenkungssteuerpflichtig.
  • Sind Darlehensgeber und Darlehensnehmer miteinander verwandt, ist die steuerliche Seite besonders brisant. An Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen legt der Bundesfinanzhof strenge Maßstäbe an. Für das oberste deutsche Steuergericht müssen die Zinsvereinbarungen und sonstigen Konditionen „fremdüblich“ sein, und der Vertrag in der Praxis auch so umgesetzt werden.
Bitte beachten Sie: Die steuerlichen Folgen privater Darlehen werden häufig unterschätzt. Besprechen Sie die Sache daher am besten mit einem Steuerberater.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Finanzierungsthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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