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Nebenberuflich selbstständig: So werden Sie Feierabend-Freiberufler

1. Apr. 2022
13 MIN

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Viele Arbeitnehmer, aber auch Studierende, Ruheständler, Hausfrauen und -männer spielen mit dem Gedanken, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Anlässe, Motive und gute Gründe gibt es dafür genug: Vielseitig qualifizierte und interessierte Menschen möchten ...

  • ihre Kreativitäts- und Business-Talente erproben,
  • zusätzliche Einnahmequellen erschließen,
  • eine geplante hauptberufliche Selbstständigkeit testen und vorbereiten,
  • ihr Bedürfnis nach beruflicher Abwechslung ausleben,
  • unverhoffte Auftragsanfragen aufgreifen und nutzen oder auch
  • ausufernde private Hilfs- und Unterstützungsleistungen auf eine neue Basis stellen.

Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich spricht überhaupt nichts dagegen, freiberufliche oder gewerbliche Testballons zu starten.

Praxistipp: Sie suchen eine einfache Bürosoftware, mit der Sie finanzamtskonforme Rechnungen schreiben, Kunden, Artikel und Aufträge komfortabel verwalten und im Vorbeigehen alle wichtigen Steuerpflichten erledigen? Dann lohnt sich ein Blick auf orgaMAX Online. Keine Downloads, Installationen, Updates und Backups erforderlich: Alle Funktionen sind sofort verfügbar!

 

 

Wir sind so frei...

Denn in Deutschland gilt die Berufs- und Gewerbefreiheit:

  • In Artikel 12 Grundgesetz heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“
  • Dass diese Freiheit nicht nur für Arbeitnehmer gilt, ergibt sich aus § 1 Gewerbeordnung: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.“

 

Ausnahmen vom Grundsatz der Gewerbefreiheit gelten zum Beispiel für ...

  • den Betrieb von Krankenhäusern,
  • Glücksspiel, Schausteller- und Reisegewerbe,
  • Pfandleiher oder auch
  • Immobilienmakler, Finanzanlagen- und Darlehensvermittler.

Ausnahmen vom Grundsatz der Gewerbefreiheit durch staatliche Regulierungen gibt es darüber hinaus zum Beispiel im Handwerk und in den klassischen freien Berufen.

Lektüretipp: Einen Überblick über melde-, erlaubnis- und genehmigungspflichtige Branchen von „A“ wie „Abfallbeseitigung“ bis „Z“ wie „Zweiradmechaniker“ finden Sie auf den Internetseiten der IHK Frankfurt/Main.

 

 

Willkommene Multitalente

Dass die weitgehenden Freiheitsrechte nicht nur für jeweils einen Beruf oder ein Gewerbe gelten, ergibt sich bereits aus dem Steuerrecht. So dürfen Steuerpflichtige in ein und demselben Jahr bis zu sieben (!) verschiedene Einkunftsarten erzielen. § 2 EStG nennt Einkünfte aus ...

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit (= Arbeitnehmer),
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • „sonstige Einkünfte“ (z. B. Renten).

Mit anderen Worten: Eine hauptberuflich angestellte Buchhalterin könnte zum Beispiel auf ihrem Bauernhof Einliegerwohnungen vermieten, Gemüse anbauen und im eigenen Hofladen verkaufen, ihre Anbautipps als Bloggerin oder Autorin vermarkten, alte Bauernmöbel aus der Region in ihrem Online-Shop verkaufen und zugleich Dividenden aus ihrem Aktienbesitz sowie eine Halbwaisenrente beziehen.

Klingt ziemlich anstrengend, ist aber möglich und erlaubt. Und zeigt, dass die Idee einer selbstständig ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit ganz selbstverständlich zulässig ist.

Apropos zulässig: Für den ein oder anderen geschäftlichen Testballon auf eigene Rechnung können Sie sich eine formvollendete Unternehmensgründung mit allem Drum und Dran sparen.

  • Um eine Rechnung zu schreiben, müssen Sie kein Gewerbe anmelden.
  • Hauptsache Sie denken daran, das Finanzamt spätestens bei der nächsten Steuererklärung über die erzielten Einkünfte zu informieren.
  • Solange die Zusatzeinkünfte 410 Euro pro Jahr nicht übersteigen, ist laut § 46 Abs. 3 EStG noch nicht einmal das erforderlich.
Lektüretipp: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im orgaMAX-Blogbeitrag „Rechnung schreiben ohne Gewerbe: Darf ich das?

 

 

Haupt- oder Nebenberuf: Kein Unterschied?

Einen grundlegenden Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbstständigkeit gibt es hierzulande nicht: Die allgemeinen Vorschriften des ...

  • Handels- und Gewerberechts,
  • Buchführungs- und Steuerrechts,
  • Arbeits- und Vertragsrechts oder auch
  • Sicherheits- und sonstige Auflagen

... gelten für alle Selbstständigen und Unternehmer – ganz gleich wie umfangreich die Tätigkeit ist und ob gleichzeitig noch andere Aktivitäten ausgeübt werden!


Ausgesprochen bedeutsam ist der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenberuf allerdings im Sozialversicherungsrecht. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Frage, ob eine Versicherungspflicht vorliegt in der gesetzlichen ...

  • Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung und / oder
  • Unfallversicherung.

Während Arbeitnehmer auf ihre Gehälter obligatorische Beiträge für die verschiedenen Sozialversicherungszweige entrichten müssen, haben Selbstständige und Unternehmer mehr Wahl- und Gestaltungsfreiheit bei ihrer persönlichen Absicherung.

Zwar müssen inzwischen auch sie eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen – es braucht jedoch keine gesetzliche Krankenkasse zu sein. Die übrigen gesetzlichen Pflichtversicherungen gelten für Selbstständige und Unternehmer (bislang noch) nicht. Ein Gesetz über die verpflichtende Altersvorsorge ist jedoch in Vorbereitung.

 

Entscheidend: Mittelpunkt der Berufs- und Erwerbstätigkeit

Falls Sie in Vollzeit als Angestellter arbeiten und nebenher kleinere Aufträge auf eigene Rechnung erledigen, stellt die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf normalerweise überhaupt kein Problem dar. Als Arbeitnehmer sind Sie ja bereits umfassend sozial abgesichert.

Auf den Gewinn aus Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahmen gelten nur für einige wenige Berufe und Branchen (z. B. „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“).

Wenn die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf(en) weniger eindeutig ist, prüfen die Krankenkassen (im Auftrag der übrigen Sozialversicherungsträger), welches Beschäftigungsverhältnis bzw. welche selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bildet. Kriterien sind dabei die finanzielle (wirtschaftliche) Bedeutung und der durchschnittliche zeitliche Anteil der verschiedenen Tätigkeiten.


Als Hauptberuf gilt grundsätzlich eine „Beschäftigung“ (= Arbeitnehmertätigkeit) ...

  • mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden und
  • einem Monatseinkommen, das höher ist als die halbe monatliche Bezugsgröße (2022: 3.150 / 2 = 1.575 Euro).

Bei Arbeitnehmern mit einer kürzeren Wochenarbeitszeit und einem geringeren Einkommen gehen die Sozialversicherungsträger bis zum Nachweis des Gegenteils davon aus, dass eine zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden spricht unabhängig von Zeitaufwand und Einkommen zudem die Beschäftigung eigener Mitarbeiter für das Vorliegen einer Hauptberuflichkeit. All diese Merkmale sind widerlegbare Anhaltspunkte: Entscheidend ist im Zweifel immer das tatsächliche Gesamtbild des Einzelfalls.

Lektüretipps:

 


Freier Beruf oder Gewerbe?

Nachdem der Sozialversicherungs-Status geklärt ist, lohnt sich noch ein Blick auf eine zweite Unterscheidung, die häufig zu Missverständnissen führt. Wenn zuvor von „Selbstständigen“ die Rede war, ging es um die Abgrenzung zu den nichtselbstständigen Beschäftigten (= Arbeitnehmern). Als Selbstständige gelten in diesem (weiteren) Sinne

  • sowohl Gewerbetreibende
  • als auch Freiberufler und vergleichbare Selbstständige.

Angehörige der freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater oder Journalisten) und ähnliche Selbstständige sind in vielerlei Hinsicht privilegiert: Sie ...

  • brauchen keinen Gewerbeschein (Anmeldung beim zuständigen Finanzamt genügt),
  • zahlen keine Gewerbesteuer,
  • unterliegen nicht dem kaufmännischen Handelsrecht,
  • können sich ungeachtet ihrer Umsatz- und Gewinnhöhe Bilanzen und doppelte Buchführung sparen.

Mit anderen Worten: Das Dasein von Freiberuflern und nicht-gewerblichen Selbstständigen ist im Geschäftsleben etwas einfacher als das von Gewerbetreibenden.

 

Brauche ich einen Gewerbeschein?

Da der Unterschied bei Einzelunternehmern aber frühestens ab einem Jahresgewinn von ca. 24.500 Euro steuerlich spürbar wird, brauchen Sie sich anfangs darüber noch keine grauen Haare wachsen zu lassen.

Bitte beachten Sie:

  • Bevor Sie sich in vorauseilendem Gehorsam einen Gewerbeschein zulegen, sprechen Sie am besten erst einmal mit einem Steuerberater oder fragen unverbindlich beim Finanzamt nach.
  • Ausführlichere Informationen zum Unternehmer- und Freiberufler-Status finden Sie zudem im orgaMAX-Blogbeitrag „Statusfrage: Wer oder was bin ich im Geschäftsleben?
  • Falls Sie unzweifelhaft einem Gewerbe nachgehen, bekommen Sie den Gewerbeschein beim Ordnungs- oder Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Kostenpunkt: 20 bis 50 Euro.

 

 

Genehmigungen vom Arbeitgeber, Arbeitsagentur oder Vermieter?

Die Aufnahme einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit kann Ihnen grundsätzlich niemand verwehren. Allerdings gibt es Situationen, in denen bestimmte Ansprechpartner ein Wörtchen mitreden können:

 

Brauche ich das OK von meinem Arbeitgeber?

Ob Sie Ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informieren müssen oder gar eine Genehmigung brauchen, kommt auf den Einzelfall an. Viele Arbeitsverträge sehen eine Meldepflicht vor. In manchen Arbeitsverhältnissen sind Nebentätigkeiten sogar ganz untersagt oder von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Ob solche Knebelverträge im Einzelfall einer gerichtlichen Prüfung standhalten, sei dahingestellt. Unstrittig ist jedoch, dass ...

  • die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eines Arbeitnehmers durch eventuelle Nebentätigkeiten nicht leiden darf.
  • der Erholungsurlaub tatsächlich der Erholung und
  • Zeiten der Krankmeldung der Genesung dienen.

Völlig frei können Sie über Ihre Freizeit also nicht verfügen. Aufgrund Ihres Arbeitsvertrages schulden Sie Ihrem Chef zwar keine dauerhaften Spitzenleistungen. Anspruch auf Ihre durchschnittliche Arbeitskraft hat er aber allemal!

Hinzu kommt: Wer nach Feierabend und am Wochenende einer oder mehreren Nebentätigkeiten nachgeht, verstößt unter Umständen gegen das Arbeitszeitgesetz:

  • Die Arbeitszeit darf im Halbjahresschnitt acht Stunden pro Tag an sechs Werktagen nicht überschreiten.
  • Bei Spitzenbelastungen sind auch Zehnstunden-Tage zulässig – vorausgesetzt, es gibt innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen einen entsprechendem Arbeitszeit-Ausgleich.
  • Die maximale Wochenarbeitszeit liegt damit bei 60 Stunden. Im Durchschnitt dürfen 48 Stunden nicht überschritten werden.
Bitte beachten Sie: Die Arbeitszeit-Vorschriften gelten zwar nur für Arbeitnehmer: Aufgrund des Direktionsrechts und seiner Fürsorgepflicht kann Ihr Arbeitgeber aber die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verlangen, wenn die zulässige Gesamtarbeitszeit durch eine nebenberufliche Selbstständigkeit überschritten wird.

 

Andererseits: Ob Sie nach Feierabend auf der Couch sitzen und Netflix „bingen“ oder stattdessen schwunghaften Online-Handel betreiben, bloggen oder influencen, ist nach außen nicht unbedingt erkennbar. Und was Ihr Chef nicht weiß, das macht ihn auch nicht heiß.

Definitiv keine gute Idee ist es hingegen, dem eigenen Chef Konkurrenz zu machen oder gar die vorhandene Kundschaft abzuwerben. Durch ein solches Verhalten verletzen Arbeitnehmer ihre „Treuepflicht“ und gefährden so ihren Arbeitsplatz!

 

Zustimmung der Arbeitsagentur?

Während Sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen, dürfen Sie durchaus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit nachgehen. Es gilt allerdings eine generelle Meldepflicht – und zwar normalerweise vor Aufnahme der Nebentätigkeit.

Dabei sind zwei Modelle zu unterscheiden:

  • Erzielen Arbeitslose Nebeneinkünfte (ganz gleich, ob als Beschäftigte, Minijobber oder Selbstständige), wird das Nettoeinkommen (nach Abzug eventueller Steuern, Beiträge, Fahrt- und Werbungskosten) bis auf einen geringen Freibetrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Leistungen der Arbeitsagentur fallen dann entsprechend geringer aus.
  • Beim ALG I liegt der monatliche Freibetrag bei 165 Euro.
  • Beim ALG II liegt der Freibetrag bei 100 Euro. Vom monatlichen Zuverdienst zwischen 100 und 800 Euro pro Monat bleiben zudem 20 % anrechnungsfrei und vom Zuverdienst zwischen 800 und 1.200 Euro bleiben schließlich 10 Prozent anrechnungsfrei.
  • Wenn Sie sich vorübergehend aus der Arbeitslosigkeit abmelden, werden die Nebeneinkünfte während einer „Zwischenbeschäftigung“ nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Das gilt auch für Einkünfte aus befristeten selbstständigen Tätigkeiten. Eine vorübergehende Abmeldung kann zwischen einem Tag und bis zu sechs Wochen dauern.

Informationen zu den Themen „Nebeneinkünfte“ und „Zwischenbeschäftigung“ finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose und im Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen.

 

Muss ich meinen Vermieter fragen?

Wie so oft: Das kommt darauf an. Solange Sie unter Ihrem bürgerlichen Namen vom Küchentisch aus einer selbstständigen Nebentätigkeit nachgehen, fällt das nach außen hin überhaupt nicht auf und bietet auch keinen Interessenkonflikt.

Selbst wenn Ihr Vermieter mitbekommt, dass Sie Ihre privaten Wohnräume (auch) zu geschäftlichen Zwecken nutzen, stellt das nicht gleich eine missbräuchliche gewerbliche Nutzung dar. Ein sogenanntes stilles Gewerbe, durch das die übrigen Mieter weder gestört noch belästigt werden, ist für sich genommen kein Kündigungsgrund.

Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn Sie in Ihrer Wohnung und dem Wohnhaus drumherum ...

  • für erheblichen Publikums- und Lieferverkehr im Treppenhaus sorgen,
  • die Gemeinschaftsräume im Keller als Lager für Ihren Online-Handel nutzen,
  • im Wohnzimmer Patienten, Mandanten und Klienten empfangen und beraten oder gar
  • im Badezimmer Pflanzenschutzmittel produzieren.

Hintergrund: Die gewerbliche Nutzung von Wohnraum ist in vielen Mietverträgen grundsätzlich untersagt. Bevor Sie also vorhaben, ein Gewerbe größeren Stils in einer Mietwohnung aufzunehmen, fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrem Berufs- oder Branchenverband nach. Sie können sich auch an einen Mieterverein wenden. So oder so holen Sie am besten rechtzeitig Ihren Vermieter ins Boot. Mit etwas gutem Willen findet sich in vielen Fällen eine für alle Seiten tragbare Lösung.

 

Steuern & Buchführung: Worauf muss ich achten?

Wie gesagt: Die rechtlichen Anforderungen an nebenberuflich Selbstständige unterscheiden sich so gut wie gar nicht von denen an Vollzeit-Unternehmer.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Steuerthemen gibt es im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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Fragen oder Anregungen?

Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder unter
+49 (0) 52 31 - 70 90 - 0

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