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Alles Skonto oder was? Was beim Einräumen von Skontofristen zu beachten ist

2. Okt. 2020
5 MIN

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Mit dem gezielten Einsatz von Skonto-Anreizen tun sich viele Selbstständige und Kleinunternehmer schwer:

  • Angefangen bei der rechtzeitigen Zuschlags-Kalkulation mit passenden Skontofristen
  • über informative und aussagekräftige Skonto-Angaben auf Ausgangsrechnungen
  • bis hin zum korrekten Buchen und Versteuern reduzierter Rechnungsbeträge.

 

Dabei werden Anfängerfehler oft teuer erkauft: Wer es versäumt, eigene Schnellzahler-Rabatte von vornherein einzukalkulieren, bezahlt die Zahlungsanreize für seine Kunden aus der eigenen Tasche!

Schlimmer noch: Manche Nachwuchs-Unternehmer versäumen es sogar, Skonto-Angebote auszuschöpfen, die ihnen selbst von Lieferanten und Dienstleistern eingeräumt werden. Dabei wissen Profis: Wer Skonto nicht „zieht“, ist schlecht organisiert, kann nicht rechnen oder steckt in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten.


Lektüretipp:
 Warum das so ist, können Sie im orgaMAX-Blogbeitrag „Skandalöser Skontoverzicht“ nachlesen.


Doch der Reihe nach: In dem folgenden Beitrag erfahren Sie ...

  • Wie die ominösen Skonto-Zahlungsanreize funktionieren,
  • was es mit typischen Skontofristen und Zahlungskonditionen auf sich hat,
  • wie Sie als Anbieter richtig rechnen und
  • wie eine professionelle Bürosoftware Sie in der Skonto-Praxis unterstützt.

 

Skonto? Wie funktioniert das eigentlich?

Skonto-Angebote werden vielfach als Schnellzahler-Rabatte bezeichnet. Motto: Wer seine Rechnung früher begleicht, erhält einen Preisnachlass. Beispiel:

  • Rechnungsbetrag: 1.500 Euro
  • Zahlungsziel: 30 Tage
  • Skontofrist: 14 Tage
  • Skontosatz: 3 %

Begleicht der Kunde die Rechnung innerhalb von 14 Tagen, darf er den Rechnungsbetrag um 3 % (= 45 Euro) mindern. Unterm Strich bezahlt er 1.500 ./. 45 = 1.455 Euro. Begleicht der Kunde die Rechnung hingegen innerhalb von 30 Tagen, sind die gesamten 1.500 Euro fällig.

Wichtig: Wann ein Rechnungsbetrag mit Skontoabzug und wann er spätestens in voller Höhe bezahlt werden muss, ist Verhandlungssache:

 

Zahlungskonditionen sind Verhandlungssache

Fällig sind die meisten Rechnungen grundsätzlich sofort. Zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung vergehen je nach Vertragsart und Branche jedoch zwischen einigen Tagen und mehreren Monaten. In der Zwischenzeit muss der Rechnungsteller den ausstehenden Rechnungsbetrag auf eigene Kosten finanzieren. Oder, wenn er flüssig ist, auf die ihm sonst zustehenden Habenzinsen verzichten.

Erst wenn ein Schuldner „in Verzug“ ist, darf der Gläubiger Verzugsschaden in Form von Verzugszinsen geltend machen. Die allgemeine Verzugsvorschrift findet sich in § 286 BGB: Demnach kommen Schuldner spätestens „30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung“ in Verzug. Wer früher an sein Geld kommen oder es während der Wartezeit zumindest verzinst haben möchte, muss ...

  • seine Kunden entweder früher in Verzug setzen oder
  • von vornherein einen Zinsaufschlag auf den Verkaufspreis oder das sonstige Entgelt vornehmen.

 

Mit anderen Worten: Für Lieferanten oder Dienstleister, die Skonto gewähren, handelt es sich um ein Finanzierungsinstrument:

  • Der ermäßigte („skontierte“) Rechnungsbetrag ist der eigentliche Verkaufspreis (auch „Barverkaufspreis“ genannt).
  • Auf den Barverkaufspreis schlägt der Anbieter von vornherein den späteren Skontoabzug auf, um den Angebotspreis (= „Zielverkaufspreis“) zu ermitteln. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie weiter unten.

 

Skonto: Auf die Perspektive kommt’s an

Es kann nicht oft genug betont werden: Skonto ziehen lohnt sich immer. Selbst dann, wenn dafür happige Kontokorrent- oder gar Überziehungszinsen anfallen. Und das, obwohl ein zwei- bis dreiprozentiger Skontosatz im Vergleich mit Überziehungszinsen von bis zu 20 % auf den ersten Blick nachteilig erscheint.

 

Kundensicht: Alternativloser Skontoabzug

Denn anders als bei Darlehens-, Kontokorrent- oder Dispo-Zinsen bezieht sich der Skonto-Prozentsatz nicht aufs Jahr, sondern auf den Zeitraum zwischen Zahlungsziel und Skontofrist. Und der ist in der Regel vergleichsweise kurz.

Für unser Eingangsbeispiel heißt das: Der 3-prozentige Skontoabzug wird für einen Finanzierungs-Zeitraum von 16 Tagen (30 Tage Zahlungsziel minus 14 Tage Skontofrist) gewährt. Aufs 360-tägige Bank-Jahr hochgerechnet entspricht das einem Zinssatz von stolzen 67,5 % p.a. (3 / 16 * 360)! Wundert es Sie, dass Kaufleute bei Verzicht auf Skontoabzüge stutzig werden?

 

Anbietersicht: Rechtzeitig richtig rechnen

Umgekehrt sollten Sie als Skonto-Anbieter erst recht unbedingt richtig rechnen, damit Sie unterm Strich auch wirklich den gewünschten Erlös erzielen. Angenommen, Sie peilen einen skontierten Barverkaufspreis von 1.500 Euro an. Dann müssen Sie einen entsprechend höheren Zielverkaufspreis aushandeln. Ausgehend von den ansonsten gleichen Konditionen unseres Rechenbeispiels ...

  • Zahlungsziel: 30 Tage
  • Skontofrist: 14 Tage
  • Skontosatz: 3 %

... erfordert ein gewünschter Barverkaufspreis von 1.500 Euro rechnerisch einen Zielverkaufspreis von 1.546,39 Euro.

 

Rechenweg: Wegen des 3-prozentigen Skontoabzugs beträgt der Barverkaufspreis 97 % des Zielverkaufspreises (1.500 / 97 * 100 = 1.546,39 Euro). Ob Sie den so ermittelten Zielverkaufspreis centgenau übernehmen oder lieber auf- oder abrunden, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, dass Sie den „Schnellzahler-Rabatt“ von Anfang an berücksichtigen – sonst zahlen Sie aus eigener Tasche drauf!

 

Und was ist mit der Mehrwertsteuer?

Keine Sorge: Das ist ausnahmsweise einmal kein Problem. Zumindest rechnerisch: Denn ob Sie bei Skonto-Angeboten Brutto- oder Nettopreise zugrunde legen, spielt keine Rolle. Der Steueranteil verändert sich automatisch mit – sowohl bei der Zuschlagskalkulation als auch beim späteren Skontoabzug.

Steuerlich kann das Hantieren mit Skontoabzügen allerdings sehr wohl Zusatzaufwand bedeuten. Zumindest dann, wenn ...

  • Rechnungsstellung und Bezahlung in unterschiedlichen Voranmelde-Zeiträumen erfolgen und
  • Sie der Sollversteuerung unterliegen.

In dem Fall müssen Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung zunächst die Steuereinnahmen aus der Rechnungs-Gesamtsumme angeben. Erst wenn die skontierte Bezahlung eintrifft, darf der Umsatzsteueranteil nach unten korrigiert werden. Im umgekehrten Fall gilt das übrigens auch: Falls Sie ...

  • den Vorsteueranteil einer Eingangsrechnung vor der Bezahlung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht haben und
  • die skontierte Rechnung erst in einem späteren Voranmelde-Zeitraum bezahlen, ist ebenfalls eine korrigierte Voranmeldung erforderlich.

 

Das sollten Sie bei der Auswahl einer Skonto-fähigen Bürosoftware beachten

Die folgenden Skonto-Funktionen sollte Ihre Bürosoftware beherrschen:

  • Festlegung von Standard-Zahlungskonditionen – inklusive Fälligkeits- und Skontofristen sowie Skontosätzen,
  • Anpassung der Skonto-Konditionen auf Kunden- und / oder Vorgangsebene,
  • Unterstützung bei der Kalkulation von Ziel- und Barverkaufspreisen,
  • transparente Ausgangsrechnungen mit prozentualen, absoluten und kalendarischen Skonto-Angaben (auf Basis von Skonto-Variablen),
  • Fristüberwachung und Forderungsmanagement bei Ausgangsrechnungen,
  • Mahnschreiben nach unberechtigten Skontoabzügen,
  • Fristüberwachung bei Eingangsrechnungen,
  • skontierte Terminüberweisungen,
  • automatische Buchungsvorschläge für Skontoabzüge und andere Differenzbeträge bei Zahlungseingängen,
  • korrekte Berücksichtigung skontierter Ein- und Ausgangsrechnungen bei Umsatzsteuervoranmeldungen, EÜR und Steuererklärungen,
  • nachträgliche Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrektur bei Skontoabzügen in späteren Voranmeldezeiträumen.

 

Selbstverständlich können Sie all diese Funktionen auch ohne Software-Unterstützung erledigen. Der dafür erforderliche Verwaltungs- und Personalaufwand frisst dann die Finanzierungsvorteile selbst gewährter sowie in Anspruch genommener Skonti oft in großen Teilen wieder auf.

 

Lektüretipp: Im orgaMAX-Blogbeitrag „Skonto-Praxis: Das erledigt eine professionelle Bürosoftware für Sie“ zeigen wir Ihnen, wie orgaMAX Sie im Alltag bei Skonto-Geschäften unterstützt.

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