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Insolvenzrisiko: Vorsicht vor strafrechtlichen Ermittlungen!

18. Mär. 2021
6 MIN

Insolvenzrisiko

Eine Insolvenz ist schlimm genug. Doch wenn sie zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, kommt es noch viel schlimmer. Das kann vor allem Geschäftsführern einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) schnell passieren. Insolvenzstraftaten sind aber auch bei anderen Rechtsformen und sogar bei Einzelunternehmern möglich.

Geschäftsführer einer GmbH oder UG? Vorsicht vor Insolvenzverschleppung

Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) begehen eine Straftat, wenn sie bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag verzögern. Der Tatbestand nennt sich Insolvenzverschleppung. Gemäß § 15a Insolvenzordnung drohen dafür eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt wenig Zeit: Er soll „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt werden. Seit Jahresbeginn 2021 beträgt die Frist dafür bei Überschuldung maximal sechs Wochen – bei Zahlungsunfähigkeit längstens drei Wochen. Das ist zumindest die grundsätzliche Rechtslage.

Derzeit gelten Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise: Mit Wirkung ab März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Nach mehreren Verlängerungen gilt diese Aussetzung nun noch bis zum 30. April 2021 weiter – aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht? Von wegen!

Mit jeder Verlängerung wurden die Voraussetzungen dafür, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, weiter verschärft. Inzwischen ist die Insolvenzantragspflicht nur noch ausgesetzt …

  • bei Überschuldung (also nicht bei Zahlungsunfähigkeit), und
  • wenn bis Ende Februar 2021 Geld aus staatlichen Unterstützungsprogrammen wie der Überbrückungshilfe des Bundes beantragt wurde, das auf sich warten lässt.
Wichtig: Besteht keine realistische Überlebensperspektive, ist der Insolvenzantrag in jedem Fall Pflicht!

 

Nur wenige Gesellschaften profitieren noch von der Aussetzung. In den meisten Fällen führt kein Weg daran vorbei, direkt bei Eintreten der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag zu stellen:

  • Versäumt ein GmbH-Geschäftsführer, droht ihm zusätzlich zur Pleite der Gesellschaft Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und ein Strafverfahren.
  • Außerdem wird der Insolvenzverwalter im Namen der Gesellschaft Schadenersatz für pflichtwidrige Zahlungen ab der Insolvenzreife verlangen. Dafür haftet der frühere Geschäftsführer. Und zwar mit seinem Privatvermögen!
Bitte beachten Sie: Insolvenzrecht ist ohnehin kompliziert. Aufgrund der Ausnahmeregelungen ist es nun noch komplexer geworden. Ob Ihre Gesellschaft bereits überschuldet ist, können nur Fachleute verlässlich feststellen. Lassen Sie sich daher regelmäßig von Ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt beraten, wenn die Gesellschaft finanziell in Schieflage gerät. Auch die Frage, ob in Ihrem Fall die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, sollten Sie sich nicht allein beantworten.

 

Bankrott: Wenn aus Insolvenz-Fehlentscheidungen Straftaten werden

Insolvenzverschleppung betrifft Kapitalgesellschaften. Andere Insolvenzstraftaten können unabhängig von der Rechtsform begangen werden. So zum Beispiel die Delikte, die in den §§ 283 bis 283d StGB aufgelistet sind: Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung.

Als Bankrott werden acht Verhaltensweisen im Umfeld einer Insolvenz bestraft. Ihnen allen gemein ist, dass sie das für die Gläubiger verbleibende Restvermögen schädigen.

Der Schuldner darf ...

  • die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschleiern,
  • kein Vermögen aus der Insolvenzmasse verstecken oder zerstören,
  • mit dem verbliebenen Vermögen nicht in unverantwortlicher Art spekulieren,
  • unbezahlte Waren nicht verramschen,
  • nicht mit fiktiven Rechten operieren und
  • die Bücher nicht falsch führen.

Die Verletzung der Buchführungspflicht ist zudem ein eigener Straftatbestand. Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn mit dem letzten Geld noch ein bestimmter Gläubiger bezahlt wird, so dass weniger Vermögen unter allen Gläubigern aufgeteilt werden kann. Schuldnerbegünstigung besteht darin, einem insolventen Schuldner beim Beiseiteschaffen von Vermögen aus der Insolvenzmasse zu helfen.

Insolvenzstraftaten: Geld– oder Freiheitsstrafen

Auf die leichte Schulter sollte man Insolvenzstraftaten auf keinen Fall nehmen. Wie schnell Sie sich strafbar machen, zeigen die folgenden Beispiele:

  • Der Firmentransporter wird kurz vor dem Insolvenzantrag unter der Hand an einen guten Bekannten verkauft. Unglücklicherweise zählt das Beiseiteschaffen des Fahrzeugs als Bankrott-Straftat: Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Im Chaos der finanziellen Krise wurden Belege nicht aufbewahrt und kein Kassenbuch geführt. Dafür drohen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
  • Mit dem letzten Geld wurde die Rechnung des Lieblingslieferanten beglichen. Der Strafrahmen beträgt auch dafür zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Wichtig: Bei einer eventuellen Verurteilung gelten Sie nicht nur als vorbestraft. Mögliche Schadenersatzansprüche, die aus der Sache resultieren, fallen zudem nicht unter die Restschuldbefreiung!

 

Dünnes Eis: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Im Vorfeld einer Insolvenz wird das Eis nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht dünn. Auch in strafrechtlicher Hinsicht ist diese Situation alles andere als harmlos. Fragen Sie daher rechtzeitig Fachleute, wenn Ihr Unternehmen oder Ihre Selbstständigkeit in Schieflage gerät:

  • Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG sollten Sie regelmäßig prüfen lassen, ob die Überschuldung bevorsteht.
  • Bei Geschäftsentscheidungen in einer Krisensituation kann ein Rechtsanwalt Ihnen sagen, ob eine bestimmte Transaktion als Insolvenzdelikt gewertet werden kann.

Wenn Sie strafrechtlichen Ärger vermeiden, tun Sie viel dafür, dass die Perspektive für einen späteren Neustart offen bleibt.

 

Lektüretipps

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