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10-Tagesfrist & mehr: Gewinnkosmetik zum Jahreswechsel

22. Dez. 2020
6 MIN

10-tagesfrist

Rund um den Jahreswechsel stellt sich vielfach die Frage, welcher Geschäftsvorgang welchem Wirtschaftsjahr zugeordnet werden muss. Die Zuordnung wiederum entscheidet darüber, wann sich der betreffende Vorgang auf Umsatz, Gewinn und letztlich die Steuerlast auswirkt.

Bei der Gewinnermittlung für die Einkommensteuer ist die Frage schnell beantwortet. Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt:

Einnahmen minus Ausgaben = steuerpflichtiger Gewinn.

Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, liegt ein Verlust vor.

Zu- und Abflussprinzip: Das ist ja einfach!

Bei der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben wiederum entscheidet der Zeitpunkt der Bezahlung. In § 11 EStG heißt es dazu:

  • Einnahmen gehören in das Kalenderjahr, „in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.“
  • Ausgaben werden dem Kalenderjahr zugeordnet, „in dem sie geleistet worden sind.“

 

Das schlichte Zu- und Abflussprinzip bei der einfachen Gewinnermittlung bringt eine Menge Vorteile:

  • Die Zeitpunkte der Leistungserbringung und / oder Rechnungstellung spielen grundsätzlich keine Rolle.
  • Bestandsaufnahmen und Bewertungen von Lagerbeständen und Vorräten im Rahmen einer aufwendigen Inventur sind entbehrlich.
  • Verbindlichkeiten und Forderungen einzelner Wirtschaftsjahre müssen nicht mühsam voneinander abgegrenzt werden.

Und auch sonst können sich EÜR-Betriebe komplizierte Jahresabgrenzungen und Bewertungsfragen weitgehend sparen. Die Kehrseite der Medaille: Im Unterschied zu bilanzierenden Unternehmen bieten sich bei der Gewinnermittlung viel weniger steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Bitte beachten Sie: Auch bei der Umsatzsteuer entscheidet bei den meisten Selbstständigen und kleinen Unternehmen der Zahlungszeitpunkt. Durch die „Ist-Versteuerung“ können Sie gezielt auf den Jahresumsatz Einfluss nehmen. Das kann zum Beispiel für den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung oder die Berechnung der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen wichtig sein.

 

Informationen über den Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer finden Sie in unserem aktuellen „Business-Basics“-Blogbeitrag. Durch die wiederholte Umstellung der Mehrwertsteuer-Sätze spielt die Jahres-Abgrenzung von Umsätzen in diesem Jahr eine besonders wichtige Rolle. Ausführlichere Hinweise zu den Folgen der Steueränderungen finden Sie im Beitrag „Rolle rückwärts: Abschied von der Mehrwertsteuer-Senkung“.

 

Steuerbelastung gezielt steuern

Auch bei der EÜR gibt es Abweichungen vom starren Zu- und Abflussprinzip. Dazu zählen insbesondere:

  • regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die rund um den Jahreswechsel bezahlt werden (Stichwort: „10-Tagesfrist“),
  • planmäßige Abschreibungen sowie
  • Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen.
Wichtig: Mindestens ebenso wichtig wie die gesetzlichen Sondervorschriften über Zahlungsabgrenzungen am Jahreswechsel sind Ihre eigenen informellen Gestaltungsmöglichkeiten:

 

Zahlungszeitpunkte beeinflussen

Einfluss auf den Gewinn des laufenden Jahres und damit Ihre Steuerbelastung haben Sie zum Beispiel, indem Sie ...

  • geplante Anschaffungen vorziehen oder aufs neue Jahr verschieben,
  • Eingangsrechnungen erst im Januar bezahlen oder umgekehrt: Lieferanten und Dienstleister um Rechnungstellung noch im alten Jahr bitten,
  • Ausgangsrechnungen im Dezember verschicken und zeitnahe Bezahlung verlangen oder umgekehrt: mit dem Versand von Ausgangsrechnungen bis Januar warten.

Mit solchen Überlegungen müssen Sie auch keineswegs bis Dezember warten. Beispiel Rechnungsversand: Eine Pflicht zur sofortigen Rechnungstellung gibt es nicht. Selbst Geschäftskunden haben laut § 14 Abs. 2 UStG erst „innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung“ Anspruch auf eine Rechnung.

Zwar sind die meisten Selbstständigen und Unternehmer an zeitnaher Bezahlung ihrer Leistungen interessiert. In einem besonders erfolgreichen Geschäftsjahr kann es aber durchaus einmal sinnvoll sein, mit der Abrechnung eines im Oktober abgeschlossenen Großprojektes ein paar Monate zu warten.

Auf diese Weise verschieben Sie den anteiligen Gewinn ins Folgejahr und verteilen Ihre Steuerbelastung gleichmäßiger. Bei größeren Gewinnschwankungen beeinflussen Sie ja nicht nur den Zeitpunkt der Steuerzahlung, sondern auch den Steuersatz!

Doch zurück zu den Abgrenzungs-Feinheiten zum Jahreswechsel:

 

Zuordnung regelmäßiger Zahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die „kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres“ zu- oder abfließen, sind in dem Jahr zu berücksichtigen, „zu dem sie wirtschaftlich gehören“. Das sieht der bereits erwähnte § 11 EStG vor. Als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gelten zum Beispiel:

  • Gehälter,
  • Zinsen,
  • Mieten,
  • Versicherungen,
  • Abonnements,
  • laufende Service- und Wartungspauschalen, aber auch
  • Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen.

Was mit „kurze Zeit“ rund um den Jahreswechsel gemeint ist, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1986 grundsätzlich entschieden, dass mit „kurze Zeit“ bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen üblicherweise ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen gemeint ist.

 

Kalendarische 10-Tagesfrist

Kalendarisch geht es demnach um Zahlungen, die im Zeitraum 22. Dezember bis 10. Januar des Folgejahres fällig und geleistet worden sind. Mit anderen Worten:

  • Wird die Januar-Miete für Büroräume bereits am 28. Dezember 2020 abgebucht, gehört die Betriebsausgabe erst in die EÜR des Jahres 2021.
  • Umgekehrt: Wenn Sie die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember bis zum 10. Januar 2021 ans Finanzamt überweisen, dürfen Sie die Ausgabe bereits bei der EÜR des Jahres 2020 berücksichtigen!

Praxistipp: Da der 10. Januar 2021 auf einen Sonntag fällt, genügt diesmal sogar die Bezahlung bis einschließlich 11. Januar 2021! Mehr noch: Wenn Sie dem Finanzamt ein Lastschriftmandat erteilt haben, gehören die bis zum 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen in die EÜR des Jahres 2020. Und zwar auch dann, wenn Ihr Konto erst nach dem 11. Januar belastet wird!

Bitte beachten Sie: Bei Zahlungen mit EC-, Giro- und Kreditkartenzahlungen entscheidet grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Kontobelastung, sondern das Datum des Buchungsbelegs. Wichtig: Die Besonderheiten bei Karten- und Scheckzahlungen gelten generell – also nicht nur bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben! Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

 

Nicht vergessen: IAB und Sonderabschreibungen

Apropos Steuerberater: Mit dem sollten Sie auch die oft sträflich vernachlässigten Abschreibungsmöglichkeiten zur „Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“ besprechen. Mit diesen Instrumenten lässt sich der steuerpflichtige Gewinn in größerem Umfang und sehr gezielt beeinflussen:

  • Investitionsabzugsbetrag: Bei dem in § 7g Abs. 1 EStG geregelten IAB handelt es sich um eine Rücklage für geplante Investitionen. Wenn Sie zum Beispiel im Jahr 2022 die Anschaffung eines neuen Geschäftswagens planen, können Sie bereits im Jahr 2020 bis zu 40 % der geplanten Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Bei einem voraussichtlichen Kaufpreis von 30.000 Euro sinkt der zu versteuernde Gewinn des laufenden Jahres um 12.000 Euro – ohne dass Sie auch nur einen einzigen Euro bezahlt haben!
  • Sonderabschreibungen: Zusätzlich zum IAB und den planmäßigen laufenden Abschreibungen sieht § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt 20 % vor.

 

In den Genuss dieser Förderungen kommen derzeit:

  • Einnahmenüberschussrechner mit einem jährlichen Gewinn von bis zu 100.000 Euro,
  • bilanzierende Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro sowie
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert von bis zu 125.000 Euro.

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zum Thema Umsatz- und Gewinnermittlung finden Sie im orgaMAX-Blog und Newsletter-Archiv:

 

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Fragen oder Anregungen?

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