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Markenrechte: Lohnt es sich, eine Marke einzutragen?

3. Nov. 2022
8 MIN

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Ihr Firmenname, das Logo Ihres neuen Produkts oder ein anderes Kennzeichen soll für Qualität und gute Leistung stehen – und für Ihr Unternehmen. Eine Markeneintragung verhindert, dass Wettbewerber Ihre Kennzeichen imitieren. Allerdings kostet der Eintrag – und er garantiert nicht immer Markenschutz.

Marke eintragen – ist das sinnvoll?

Pro Markeneintragung: Wenn Sie oder Ihr Unternehmen sich einen Namen aufgebaut haben und Ihre Kunden Ihren Produkten oder Dienstleistungen vertrauen, kann es sehr sinnvoll sein, dass Sie den Namen Ihrer Produkte oder Ihres Unternehmens, Ihr Logo oder ein anderes Kennzeichen als Marke schützen. Es wäre mehr als ärgerlich, wenn Wettbewerber Ihre Kennzeichen nachahmen oder imitieren und am Markt verwerten. Eine Markeneintragung belegt die Rechte, die exklusive Verwendung oder Vergabe der Rechte lässt sich damit leicht durchsetzen.

Außerdem kristallisiert sich in einer Marke echter, in Zahlen bezifferbarer Wert: Eine Marke kann an Händler oder andere Hersteller lizenziert werden und bringt dann Geld ein. Sie kann zudem verkauft, verpfändet oder beliehen werden. Ein Unternehmen mit anerkannten Markenrechten gewinnt an Wert.

Gegenargumente: Eine Markeneintragung kostet Gebühren und erfordert in der Regel eine anwaltliche Beratung. Eine Markeneintragung ohne Prüfung der Eintragungsfähigkeit und vorherige Markenrecherche ist fahrlässig.

Im schlimmsten Fall betreibt ein Wettbewerber oder ein anderer Markeninhaber erfolgreich die Löschung der gerade eingetragenen Marke. Dann ist das darin investierte Geld verloren.

Dabei können Geschäftsleute oder Unternehmen, die ein bestimmtes Kennzeichen wie einen Namen verwenden, daran auch ohne Markeneintragung Rechte geltend machen, auch wenn die Rechte an einer solchen „Benutzungsmarke“ auf einer weniger belastbaren Grundlage beruhen als bei einer eingetragenen „trade mark“.

Apropos: Zusätze wie „registered trade mark“, „TM“ oder ® haben in Deutschland nur psychologische Wirkung und keinen rechtlichen Effekt.

 

In jedem Fall wichtig: eine Strategie

Ob die Eintragung sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Klar ist: Wenn sie erfolgt, dann sollte sie vernünftig geplant sein. Dazu gehört es, die Kosten zu überschlagen und dem Nutzen der verbrieften Markenrechte gegenüberzustellen.

Dabei gibt es einige Stellschrauben. Für welche Waren- und Dienstleistungsgruppen soll die Eintragung erfolgen? Wird deutscher, EU-weiter oder internationaler Schutz benötigt? Wie groß ist das Risiko, dass das Eintragungsverfahren an fremden Rechten oder fehlender Markenfähigkeit scheitert?

Markenformen

Oft denkt man bei „Marke“ an bekannte Markennamen und Logos. Das sind aber nicht die einzigen Dinge, für die Markenschutz möglich ist. Als Marke kann grundsätzlich jedes Kennzeichen geschützt werden, das für ein bestimmtes Produkt oder Angebot beziehungsweise für ein Unternehmen steht und ausreichend Unterscheidungskraft besitzt.

  • Wortmarken sind Markennamen wie etwa „Nesquik“, „VW Golf“ oder „Wella“.
  • Bildmarken sind grafische Gestaltungen wie der angebissene Apfel von Apple oder der blaue Vogel von Twitter.
  • Wort-Bild-Marken sind die Kombination aus grafischer Gestaltung und geschriebener Wortmarke, etwa das Logo von Red Bull mit zwei roten Stieren und dem Markennamen darüber.
  • Farbmarken sind Farben, die ein Produkt oder einen Anbieter von der Konkurrenz unterscheiden. Ein Beispiel sind das Gelb der „Post-it“-Klebezettel von 3M, das Magenta der Telekom oder das Milka-Lila von Mondelez.
  • Formmarken sind dreidimensionale Kennzeichen mit Unterscheidungskraft, etwa die klassische Coca-Cola-Flasche oder die dreieckige Verpackung von Toblerone.
  • Positionsmarken beziehen sich darauf, dass das Kennzeichen an einer bestimmten Stelle positioniert wird, wie der Knopf im Ohr von Steiff-Kuscheltieren oder die drei Streifen auf einem Adidas-Turnschuh.
  • Mustermarken sind geschützte Anordnungen eines Elements zu einem Muster, das als Kennzeichen wirkt, wie das Muster aus stilisierten Blumen und Initialen bei Louis Vuitton.
  • Klangmarken, auch Hörmarken genannt, sind Tonfolgen oder Geräusche, die ein Produkt kennzeichnen, etwa die an einen Klingelton erinnernde Erkennungsmelodie der Telekom.
  • Multimediamarken sind animierte Kennzeichen aus einer bestimmten Bild- und Tonfolge wie der brüllende Löwe des Filmstudios MGM.

Es gibt noch weitere Markenformen wie Hologrammmarken oder Kennfadenmarken und „sonstige Marken“ wie Tastmarken.

Schutzhindernisse: Nicht alles ist markenfähig

Nicht alles, was Geschäftsleute gerne als Marke schützen würden, ist tatsächlich schutzfähig. Im Markenrecht werden „absolute“ Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) von relativen (§ 9 MarkenG) unterschieden.

Die wichtigsten absoluten Schutzhindernisse:

  • Fehlende Bestimmtheit: Das Kennzeichen muss grafisch oder auf andere Art eindeutig und klar bestimmt sein.
  • Fehlende Unterscheidungskraft: Es muss sich um ein Kennzeichen handeln, dass die Produkte oder Angebote eines Unternehmens eindeutig von dessen Konkurrenz abgrenzen kann. Bei beschreibenden Begriffen oder allgemein gebräuchlichen Begriffen ist das nicht der Fall. „Drahtesel“ oder „das Rad“ können nicht die Marke eines Fahrradherstellers sein.
  • Freihaltebedürfnis: Zeichen oder Angaben für Arten, Mengen, Wert, Herkunft etc. sind grundsätzlich nicht eintragungsfähig. Das gilt zum Beispiel für „Eiswein“, „der halbe Liter“, „Breitreifen“ oder „Handy“.
  • Böswillige Anmeldung: Es mag verlockend sein, den Produktnamen des Wettbewerbers als eigene Marke anzumelden, um ihm eins auszuwischen. Mit dem Markenrecht ist es allerdings nicht vereinbar.
  • Verstoß gegen die guten Sitten: Marken dürfen nicht anstößig sein. Die Eintragung von „Busengrapscher“ als Likörmarke hat der Bundesgerichtshof untersagt (BGH, 18.05.1995, I ZR 91/93).
  • Amtliche Zeichen, Flaggen etc. können keine Marke sein.

Relative Schutzhindernisse ergeben sich, wenn Dritte Rechte an einer Marke haben. Mit anderen Worten: Die Marke wurde so oder ähnlich bereits in oder für Deutschland eingetragen, für die gleichen Waren oder Dienstleistungen, oder sie kann leicht mit einer eingetragenen Marke verwechselt werden. Außerdem sind „notorisch bekannte Marken“ (§ 10 MarkenG) selbst ohne entsprechende Eintragung in Deutschland tabu. Der Begriff „Chanel“ wäre beim DPMA nicht einmal für Baumaschinen eintragungsfähig.

Deutsche, europäische oder internationale Marke?

Unternehmen oder Personen können ihre Marken national, europäisch oder international eintragen lassen:

  • Für die Eintragung einer nationalen Marke in Deutschland ist das DPMA zuständig (Deutsches Patent- und Markenamt). Die Anmeldegebühr liegt bei einer Einzelanmeldung mindestens 290 Euro.
  • EU-weit als Unionsmarke können Kennzeichen bei der EUIPO eingetragen werden (Amt der EU für Geistiges Eigentum). In diesem Fall kostet die Eintragung mindestens 850 Euro.
  • Außerdem kann ein Kennzeichen für weitere Länder registriert werden, wenn diese das Madrider Markenabkommen ratifiziert haben. Für solche internationale Marken ist die WIPO zuständig (Weltorganisation für geistiges Eigentum). Die Eintragung erfolgt über das DPMA, eine nationale oder EU-Eintragung muss bereits erfolgt sein. Die Kosten hängen von der Zahl der Länder ab, für die eine Registrierung erfolgt.

Schutzklassen: Für welche Waren und Dienstleistung soll die Marke eingetragen werden?

Eine Marke kann nicht einfach „quer durch die Bank“ beansprucht werden. Nur bei Marken von überragender Bedeutung oder „notorischer Bekanntheit“ greift der Schutz grundsätzlich auch für fremde Branchen bzw. Marktsegmente.

Sowohl für die Schutzwirkung einer Markeneintragung wie auch für ihre Kosten ist deshalb die Auswahl der passenden Klassen an Waren und Dienstleistungen entscheidend. Grundlage ist die international gültige Nizza-Klassifikation, die 45 Klassen vorsieht – 34 für Waren, 11 für Dienstleistungen.

Einfach möglichst viele Klassen zu belegen, wäre sinnlos. Das geht nicht nur ins Geld. Es kann auch auf eine böswillige Markenanmeldung hindeuten, die nur darauf abzielt, andere Marktteilnehmer zu blockieren.

Praxistipp: Bei der Frage, welche Klassen des Nizza-Systems in Frage kommen, hilft TMclass. Die Datenbank spuckt für 73 000 Waren- und Dienstleistungsbegriffe die passende Zuordnung aus.

 

Löschung und Widerspruch

DPMA und EUIPO überprüfen nur, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen (s. o.). Trotzdem kann die Marke auch an relativen Hindernissen scheitern. Inhaber älterer Markenrechte können die Löschung der Marke beantragen. Dafür haben sie drei Monate Zeit.

Den Verfall einer Marke können auch andere Marktteilnehmer beantragen, wenn diese nicht benutzt wird. Dafür müssen sie allerdings fünf Jahre warten.

Beim DPMA kostet der Löschungsantrag kostet mindestens 250 Euro, bei der EUIPO sind für den Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag 630 Euro zu bezahlen.

Weitere Infos zur Markeneintragung

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

 

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