Unternehmer-News-Blog

Freiwillige Zahlungen von Kunden: Das sollten Sie beachten

18. Mai. 2022
5 MIN

202205_Freiwillige_Zahlungen

Bezahlschranken sind nicht die einzige Art, Geld zu verdienen. Auch freiwillige Zahlungen können für Einnahmen sorgen. Zahlungen ohne Bezahlpflicht dürfen jedoch nicht mit Spenden verwechselt werden: Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Freiwillige Zahlungen statt fester Preise oder Honorare

Auch Selbstständige und Unternehmer erhalten manchmal freiwillige Zahlungen beziehungsweise „Spenden“. Einige Beispiele:

  • Für viele öffentlich verfügbare Inhalte im Internet können Nutzer, Hörer oder Leser freiwillig bezahlen. Dafür existieren sogar spezielle „Social Payment“-Anbieter wie Patreon oder Flattr.
  • Software wird ebenfalls mitunter als „Donationware“ vertrieben: kostenlos, aber mit der Bitte um eine freiwillige Zahlung.
  • Entsprechungen gibt es auch in der analogen Welt. Manche Einzelhandels- oder Gastronomiebetriebe mit festem Kundenstamm haben aufgrund von Existenzproblemen in der Pandemie ihre Unterstützer um freiwillige Aufschläge auf den regulären Preis gebeten – oft mit Erfolg.
  • Selbstständige Kuriere, Taxifahrer, Gastronomen usw. erhalten häufig Trinkgelder.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Freiwillige Zahlungen an Selbstständige und Unternehmen sind Betriebseinnahmen.
  • Sie sind einkommensteuerpflichtig und müssen ordnungsgemäß gebucht werden.
  • Auf freiwillige Zahlungen mit Gegenleistung fällt Umsatzsteuer an.
  • Das gilt auch für Trinkgelder für Selbstständige. Trinkgelder an Angestellte sind steuerfrei.
  • Nur Spenden an gemeinnützige Körperschaften sind steuerlich privilegiert.

 

Keine Spenden

Selbst wenn sie freiwillig erfolgen, sind Zahlungen an gewinnorientierte Unternehmer und Selbstständige aus Sicht des Finanzamts keine Spenden.

Steuerrechtlich sind Spenden freiwillige, nicht an Gegenleistungen geknüpfte Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften wie einen e. V. Nur gemeinnützige Kapitalgesellschaften wie eine gGmbH oder eine gUG können deshalb steuerfrei Spenden annehmen, andere Gesellschaften nicht. Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie eine GbR sind nie gemeinnützig.

 

Freiwillige Zahlungen sind Betriebseinnahmen

Freiwillige Zahlungen von Kunden stellen genauso Betriebseinnahmen dar wie vorher vereinbarte Honorare oder fest vorgegebene Preise mit entsprechender Zahlungspflicht. Aus diesem Grund müssen sie korrekt gebucht und in den Steuererklärungen bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden.

Selbstständige und Unternehmen müssen auf freiwillig erfolgte Zahlungen Einkommensteuer abführen. Im Fall einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) fällt Körperschaftsteuer an. Besteht Gewerbesteuerpflicht, zählen die freiwilligen Zahlungen mit zum Gewerbeertrag.

 

Bei Gegenleistung: Umsatzsteuer

Außerdem können freiwillige Zahlungen umsatzsteuerpflichtig sein. Das hängt davon ab, ob der Zahlung eine Gegenleistung entspricht, d. h. ob ein Leistungsaustausch erfolgt.

Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn überhaupt eine Gegenleistung erfolgt. Ob sie der Zahlung wertmäßig entspricht, ist unerheblich. Anders gesagt: Auch eine kleine freiwillige Zahlung für eine große Leistung löst Umsatzsteuer aus, genau wie im umgekehrten Fall.

Ob auf die freiwillige Zahlung der reguläre oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anfällt, hängt wie beim regulären Verkauf von der Gegenleistung ab, d. h. der jeweiligen Ware oder Dienstleistung.

Bei freiwilligen Zahlungen ist es in der Praxis oft nicht möglich, den Umsatzsteueranteil auf die Zahlung aufzuschlagen. In gewisser Weise bezahlt ihn der Selbstständige oder das Unternehmen selbst, weil das „geschenkte“ Geld den Bruttobetrag darstellt, aus dem der Umsatzsteueranteil heraus zu rechnen ist. Anders ist es bei der freiwilligen Zahlung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers: Wird diese ordnungsgemäß quittiert, kann der Zahlende den Betrag um den Umsatzsteueranteil erhöhen und diesen anschließend als Vorsteuer geltend machen.

 

Ein Praxisbeispiel

  • Das Restaurant „Alte Mühle“ ist in Schwierigkeiten. Die Instandhaltung des historischen Fachwerkgebäudes verursacht hohe Kosten. Die Betreiberin bittet ihre Stammgäste darum, bei jeder Bestellung freiwillig zwei Euro zusätzlich für den Erhalt der Gaststätte draufzulegen. Da die Zusatzzahlung an die gastronomische Leistung als Gegenleistung geknüpft wird, ist sie umsatzsteuerpflichtig.
  • Anders ist die Situation, wenn die Stammgäste untereinander für den Betrieb sammeln und den Gesamtbetrag von sich aus der Wirtin überreichen. Dann liegt zwar eine Betriebseinnahme vor, aber ohne Gegenleistung und deshalb ohne Umsatzsteuerpflicht.
Bitte beachten Sie: Auch als Trinkgeld sind die zwei Euro „oben drauf“ umsatzsteuerpflichtig, wenn die Betreiberin sie erhält. Trinkgelder an Angestellte sind dagegen umsatzsteuer- und lohnsteuerfrei.

 

 

Tipp: Kleinunternehmerregelung spart Aufwand

Wenn Sie ansonsten nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie für freiwillige Zahlungen Ihrer Nutzer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Angenommen, eine auf Traumatherapie spezialisierte Psychotherapeutin veröffentlicht auf ihrer Website umfangreiche Ratgeber für Betroffene. Sie möchte keine Bezahlschranke für die Informationen, bittet aber um freiwillige Unterstützungsbeiträge. Ihre Therapietätigkeit ist umsatzsteuerfrei. Damit sie für die freiwilligen Zahlungen der Leserinnen und Leser nicht extra eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, nimmt sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch.

 

Handschenkungen sind nicht steuerpflichtig

Wenn der Zirkus während des Winterquartiers einen Mitarbeiter mit Lama und Sammelbüchse in die örtliche Fußgängerzone schickt, besteht das eingenommene Münzgeld aus sogenannten „Handschenkungen“. Die zählen tatsächlich als Schenkung, und da sie jeweils nur Kleinbeträge umfassen, fällt keine Steuer an.

Anders sieht es aus, wenn ein freundlicher Zeitgenosse dem Zirkus fünftausend Euro als Futtergeld schenkt oder ein Anwohner sein unbebautes Grundstück als kostenloses Winterlager bereitstellt.

 

Lektüretipps

Weiterführende Informationen zu Rechts- und Businessthemen finden Sie im orgaMAX-Blog und im Newsletter-Archiv:

unknown-1594719540955-1

Fragen oder Anregungen?

Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder unter
+49 (0) 52 31 - 70 90 - 0

Top-Themen | Unternehmer-News

Blog-Abo per E-Mail

  • Aktuelle Artikel und Tipps
  • Regelmäßige Infos
  • Kostenlos und jederzeit kündbar

Mehr aus unseren orgaMAX Blogs:

Unternehmer-News  Effizienter arbeiten, Umsätze steigern und Ihr Unternehmen in die Erfolgsspur  führen.
orgaMAX Tipps  Wertvolle Tipps, Tricks und Termine für den Büroalltag mit orgaMAX.

Top-Themen | orgaMAX ERP Tipps